Luxemburg (epd). Leiharbeiter haben laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) bei der Auszahlung von Urlaubstagen und Urlaubsgeld die gleichen Ansprüche wie andere Beschäftigte. Die Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub und das entsprechende Urlaubsgeld müsse mindestens dem entsprechen, das sie erhalten hätten, wenn sie von der entleihenden Firma direkt auf demselben Arbeitsplatz für dieselbe Dauer beschäftigt worden wären, urteilte der Gerichtshof am 12. Mai in Luxemburg.
Anlass war ein Fall aus Portugal. Zwei Arbeitnehmer hatten mit einer Leiharbeitsfirma Verträge geschlossen, auf deren Basis sie für zwei Jahre einem entleihenden Unternehmen überlassen wurden. Die Leiharbeitsfirma wollte die geforderten Beträge für nicht genommenen Urlaub und Urlaubsgeld nicht zahlen und verwies auf eine Spezialregelung für Leiharbeitnehmer. Der Fall landete erst in Portugal, dann in Luxemburg vor Gericht.
Der Europäische Gerichtshof stellte nun fest, dass die einschlägige EU-Richtlinie für Leiharbeiter die „gleichen wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen“ vorsehe, wie wenn diese beim entleihenden Unternehmen direkt beschäftigt wären. Zu diesen wesentlichen Bedingungen zähle der Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs und das Urlaubsgeld, urteilten die Richter.
Az.: C-426/20