sozial-Recht

Landesarbeitsgericht

Beschäftigte können keine zusätzliche Raucherpausen verlangen



Rostock (epd). Arbeitgeber müssen Beschäftigten keine zusätzlichen Raucherpausen ermöglichen. Sie dürfen ohne Zustimmung des Betriebsrates anordnen, dass der Griff zur Zigarette nur während der regulären unbezahlten Pausen erlaubt ist, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern in Rostock in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 29. März.

Im entschiedenen Fall ging es um ein Logistikunternehmen am Seehafen Rostock. Da viel Holz im Hafen umgeschlagen wird, hatten Betriebsrat und Arbeitgeber 2011 wegen der erhöhten Brandgefahr in einer Betriebsordnung ein generelles Rauchverbot vereinbart. Nur in fünf extra eingerichteten „Raucherinseln“ war das Rauchen noch erlaubt.

Drohung mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen

Als es 2020 in anderen Unternehmen im Hafen zu mehreren Bränden kam, erinnerte der Arbeitgeber die Beschäftigten an das Rauchverbot und führte aus, dass das Rauchen in den Raucherinseln „ausschließlich in der tariflich vorgeschriebenen Pause gestattet“ sei. Beschäftigte sollten dies noch einmal per Unterschrift bestätigen. Andernfalls drohten „arbeitsrechtliche Konsequenzen“.

Die Anordnung hatte zur Folge, dass Raucher in ihrer sechsstündigen Schicht nur während einer 30-minütigen Pause zur Zigarette greifen dürfen. Der Betriebsrat lehnte die Anordnung des Arbeitgebers ab und hielt diese für mitbestimmungspflichtig. Das Unternehmen gehe mit seiner Anordnung, das Rauchen auf die regulären Pausen zu verlegen, über die Betriebsordnung hinaus. Bislang seien ungeplante, eingeschobene Raucherpausen - etwa bei technologisch bedingten Arbeitszeitunterbrechungen - möglich gewesen.

Hinweis auf Arbeitspflicht

Das LAG gab dem Arbeitgeber recht. Der Arbeitgeber dürfe das „Arbeitsverhalten“ und damit „Regelungen und Weisungen, welche die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisieren“, ohne Zustimmung des Betriebsrates festlegen. Tariflich seien die Raucherpausen auch nicht geregelt.

Bei der Anordnung, das Rauchen nur in den regulären Pausen und damit außerhalb der Arbeitszeit zu erlauben, sei ausschließlich das Arbeitsverhalten betroffen. Der Arbeitgeber müsse Arbeitsunterbrechungen wegen des Rauchens nicht dulden. Denn während der festgelegten Arbeitszeiten bestehe Arbeitspflicht. Dass es wegen schwankendem Arbeitsanfall nicht immer möglich sei, alle Arbeitnehmer durchgängig zu beschäftigen, sei kein Grund für das Verlassen des Arbeitsplatzes und das Aufsuchen einer „Raucherinsel“, entschied das LAG.

Az.: 6 TaBV 12/21