sozial-Recht

Arbeitsgericht

Transsexuelle Bewerberin muss abfällige Bemerkung nicht dulden



Koblenz (epd). Eine abfällige Bemerkung eines Arbeitgebers über eine sich als „Frau Markus“ be-werbende transsexuelle Frau kann eine Entschädigung wegen Diskriminierung des Geschlechts begründen. Werden die Bewerbungsunterlagen dann auch noch an andere, firmenfremde Personen ohne Zustimmung weitergegeben, führt dies wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits- und Datenschutzrechts zu einem weiteren Entschädigungsanspruch, entschied das Arbeitsgericht Koblenz in einem am 5. Mai veröffentlichten Urteil.

„Was läuft da falsch?“

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte die Klägerin, eine selbstständige transsexuelle Handwerkerin zusammen mit einem Unternehmen ein Haus saniert. Als das Unternehmen später einen „coolen Typen - Anlagemechaniker - Bauhelfer“ suchte, bewarb sich auch die Handwerkerin. Die Bewerbung endete mit der Schlussformel: „Freundliche Grüße Frau Markus X“.

Daraufhin leitete der Geschäftsführer des Unternehmens noch am selben Tag die Bewerbung per WhatsApp an die Kundin weiter, in denen die Sanierungsarbeiten vorgenommen wurden. Er fügte noch den Text „Was läuft da falsch?“ sowie ein Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln an. Er sagte der Stellenbewerberin ab.

Danach eskalierte die Situation. Der Geschäftsführer hatte die Frau einige Monate später als „Wichser, dummer Pisser und Stricher“ beleidigt.

5.000 Euro wegen Geschlechterdiskriminierung

Die transsexuelle Frau klagte nach Erhalt ihrer Stellenabsage auf eine Diskriminierungsentschädigung von mindestens 10.250 Euro. Das Unternehmen habe einen „coolen Typen“ und damit junge, und dann auch nur männliche Bewerber gesucht. Der Geschäftsführer habe sie zudem mit „Wichser, dummer Pisser und Stricher“ in der männlichen Form beleidigt. Damit werde sie in ihrer sexuellen Identität als Frau diskriminiert. Die Weiterleitung der Bewerbungsunterlagen an die Kundin sei ebenfalls unzulässig gewesen.

Das Arbeitsgericht sprach ihr wegen einer erlittenen Geschlechterdiskriminierung 5.000 Euro sowie wegen der Weiterleitung der Bewerbung an Dritte weitere 1.000 Euro zu. Eine Altersdiskriminierung liege nicht vor, da auch alte Menschen „coole Typen“ sein könnten.

Allerdings habe die Stellenanzeige nur männliche Bewerber angesprochen. Dies sei ebenso ein Indiz für eine Geschlechterdiskriminierung wie der abwertende Text in der weitergeleiteten Whatsapp-Nachricht. Die in der männlichen Form geäußerten Beleidigungen seien aber kein Indiz für eine Geschlechterdiskriminierung. Diese hätten keine geschlechtsspezifische Aussage.

Az.: 7 Ca 2291/21