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Pflege

Dokumentation

Verband stellt Plan zur besseren Übergangs- und Kurzzeitpflege vor



Klinikpatienten können nach einer Behandlung nicht nach Hause entlassen werden, wenn sie Betreuung benötigen, aber niemanden haben, der sie leisten kann. Der Deutsche Evangelische Krankenhausverband (DEKV) hat Reformen in der Kurzzeitpflege vorgestellt, die Abhilfe schaffen könnten. epd sozial dokumentiert das Papier in seiner Kurzfassung samt der einführenden Erläuterungen.

Wer aus dem Krankenhaus entlassen wird, steht oft vor einem Problem: Er braucht Hilfe, hat aber keine Angehörigen, die diese wichtige Aufgabe übernehmen können. Dazu kommt, dass sich mögliche weitere Rehamaßnahmen nicht nahtlos anschließen lassen. Zudem gibt es deutlich zu wenig Kurzzeitpflegeplätze.

„In der Vergangenheit haben die Krankenhäuser Patientinnen und Patienten, die aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen nicht entlassen werden konnten und für die kein Kurzzeitpflegeplatz gefunden werden konnte, weiter betreut“, berichtet DEKV-Chef Christoph Radbruch. Aber: Weil keine medizinische Versorgung mehr notwendig war, wurde das bei einer Prüfung durch den medizinischen Dienst als sekundäre Fehlbelegung beanstandet und ging mit finanziellen Nachteilen für die Krankenhäuser einher.

Mit dem neuen Leistungsbereich der Übergangspflege im Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, diese Patienten bis zu zehn Tage im Krankenhaus zu versorgen, bis sie in eine Kurzzeitpflege, eine Dauerpflege, eine andere Form der Versorgung oder nach Hause entlassen werden können. „Daher ist die Übergangspflege ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Doch damit ist der Engpass bei den Kurzzeitpflegeplätzen nicht behoben und wir sehen auch bei der Übergangspflege weiteren Handlungsbedarf“, betont Radbruch.

Um die Versorgung von pflegebedürftigen Patientinnen und Patienten nach einer Krankenhausbehandlung zu verbessern, bedarf es aus Sicht des DEKV weiterer Maßnahmen. „Diese haben wir in einem Drei-Punkte-Plan zusammengefasst, mit dem wir die Möglichkeiten der Kurzzeitpflege den realen Bedürfnissen anpassen möchten“, so der Verbandschef:

PUNKT 1: Keine Beschränkung der Übergangspflege auf zehn Tage

Auch nach zehn Tagen Übergangspflege im Krankenhaus kann nicht überall sichergestellt werden, dass eine gesicherte und adäquate Anschlussversorgung zur Verfügung steht. Regionale Studien zeigen, dass in unterversorgten Regionen fast 50 Prozent der Anfragen bei eingestreuten Pflegeplätzen aus dem näheren Einzugsgebiet abgelehnt werden müssen.

Die Gründe sind meist Vollbelegung aller Pflegeplätze sowie personelle Engpässe. Nach Ablauf der zehn Tage besteht daher weiterhin die Notwendigkeit, dass das Krankenhaus die Patientinnen und Patienten auf eigene Kosten beherbergen und versorgen muss. Die Krankenhäuser werden trotzdem die Lücke der ambulanten sowie stationären Anschlussversorgung schließen müssen. Daher darf es besonders für vulnerable Patienten keine Beschränkung der Übergangspflege auf zehn Tage geben. Sie sollte (...) auf die durchschnittliche Dauer der Kurzzeitpflege von 21 Tagen angehoben werden.

PUNKT 2: Vergütung der Übergangspflege muss sich an den Kostenstrukturen der Krankenhäuser orientieren

Krankenhäuser haben eine besondere Kostenstruktur und sind nicht mit Pflegeeinrichtungen oder ambulanten Pflegediensten vergleichbar. Die Leistung der Krankenhäuser bei der Übergangspflege umfasst ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Patientinnen, die Grund- und Behandlungspflege, das Entlassmanagement sowie Unterkunft und Verpflegung. Die Übergangspflege hat immer in dem Krankenhaus zu erfolgen, das auch die medizinische Behandlung durchgeführt hat. Die Betten der Übergangspflege sind daher normale Krankenhausbetten mit medizinisch-pflegerischer Versorgung nach akutstationären Maßstäben. Das Fachpersonal und die Qualitätsvorgaben sind ausgerichtet an kranken Patienten mit medizinischem und pflegerischem Behandlungsbedarf.

Diese Kosten bestehen weiter, auch wenn die Patienten als Gäste im Rahmen der Übergangspflege versorgt werden. Gleichzeitig steht das Bett nicht für die akutstationäre Versorgung weiterer Patientinnen zur Verfügung. Dies bedeutet einen Erlösausfall für das Krankenhaus. Die Vergütung für die Übergangspflege darf sich daher nicht an den Vergütungsgrundlagen der Kurzzeitpflege orientieren. Sie muss von Grund auf neu ermittelt und kalkuliert werden. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist vom Gesetzgeber zu beauftrage, die durchschnittlichen Tageskosten für einen Übergangspflegefall im Krankenhaus bundeseinheitlich zu berechnen.

PUNKT 3: Schaffung einer ausreichenden Anzahl von Kurzzeitpflegeplätzen auf transparenter Basis

Die Versorgungslücke nach einer Krankenhausbehandlung lässt sich mittelfristig nur schließen, indem ausreichend Kurzzeitpflegeplätze zur Verfügung stehen und diese kostendeckend finanziert werden, so dass auch der Betrieb solitärer Kurzzeitpflegeeinrichtungen möglich ist.

Derzeit existiert eine unzureichende Datenlage über die Anzahl von Kurzzeitpflegeplätze nach dem jeweiligen Typ (solitäre, fixe und eingestreute). Für einen gezielten Aufbau braucht es die Ermittlung der regionalen und lokalen Bedarfe für Versorgungsstrukturen der Kurzzeitpflege durch Studien der Versorgungsforschung. Der daraus abgeleitete Bedarf muss verbindlich gedeckt werden.

Das Ziel muss es sein, dass Patientinnen nach erfolgter medizinisch-stationärer Behandlung in eine qualitativ hochwertige, professionelle Pflegeeinrichtung entlassen werden können. Krankenhäuser können sich so ihrer originären Aufgabe widmen - der medizinischen Behandlung von Patienten. Übergangspflege ist folglich nur in seltenen Ausnahmefällen durch Krankenhäuser zu erbringen.