Karlsruhe (epd). Leiharbeitsfirmen dürfen den Wechsel eines Leiharbeitnehmers in ein reguläres Arbeitsverhältnis bei einer anderen Firma nicht erschweren oder gar faktisch verhindern. Will eine Entleihfirma den Leiharbeitnehmer fest einstellen, darf die Leiharbeitsfirma hierfür nur eine „angemessene“ und damit eine nicht zu hohe Vermittlungsprovision verlangen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am 22. April veröffentlichten Urteil.
Geklagt hatte im Streitfall eine Leiharbeitsfirma aus Baden-Württemberg, die zwei Leiharbeitnehmer als Schweißer an ein Metallbau- und Schlossereibetrieb verliehen hatte. Der Leiharbeitsvertrag sah eine Vermittlungsprovision vor, falls der Entleihbetrieb die Mitarbeiter „abwirbt“ und in ein reguläres Arbeitsverhältnis übernimmt.
Als der Schlossereibetrieb die Leiharbeiter fest bei sich einstellen wollte, verwies die Leiharbeitsfirma auf den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Danach werde wegen der übernommenen Mitarbeiter eine Vermittlungsprovision in Höhe von 14.994 Euro brutto fällig. Solch eine in der Leiharbeitsbranche übliche Provision soll teilweise den wirtschaftlichen Nachteil der Leiharbeitsfirma ausgleichen, da sie einen bereitgehaltenen Mitarbeiter verliert.
Doch die vertragliche Klausel über die Vermittlungsprovision ist in dem Streitfall unwirksam, so dass gar nichts verlangt werden könne, urteilte der BGH. Zwar sei eine Provisionszahlung zulässig, sie müsse aber „angemessen“ sein. Sie dürfe nicht so hoch sein, dass der Wechsel des Leiharbeiters in ein reguläres Arbeitsverhältnis erschwert oder faktisch verhindert werde. Andernfalls werde die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer verletzt.
Eine angemessene Provision müsse sich am Bruttogehalt beim neuen Arbeitgeber orientieren. Bei einer vorherigen Verleihdauer von drei Monaten dürfe die Provision nicht mehr als 15 Prozent des Jahresbruttoeinkommens plus Umsatzsteuer betragen. Hier habe die Leiharbeitsfirma die Vermittlungsprovision aber nicht, wie vorgeschrieben, nach dem Gehalt beim neuen Arbeitgeber berechnet.
Az.: III ZR 51/21