Erfurt (epd). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Rechte von Leiharbeitnehmern begrenzt. So führe die fehlende deutsche Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung einer ausländischen Leiharbeitsfirma nicht - wie bei Leiharbeitsfirmen in Deutschland - automatisch zu einem Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und der deutschen Entleihfirma, urteilte am 26. April das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Auch wenn die fehlende Genehmigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, begründe dies noch keinen Arbeitsvertrag mit dem deutschen Entleiher.
Geklagt hatte eine Französin, die ursprünglich als Fachberaterin und Ingenieurin in einem französischen Technologieberatungskonzern arbeitete. Sie wurde von ihrem französischen Arbeitgeber ab Oktober 2014 an eine deutsche Firma „verliehen“. Die deutsche Firma plante eine umfassende Umstellung ihres EDV-Systems.
Als der französische Konzern der Frau nach eineinhalb Jahren kündigte, meinte sie, dass ein Arbeitsvertrag mit der deutschen Entleihfirma zustande gekommen sei. Sie verwies auf das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Danach komme automatisch ein Arbeitsvertrag mit dem Entleiher zustande, wenn die Leiharbeitsfirma über keine Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung verfüge. Hier habe der frühere französische Arbeitgeber nicht über solch eine Genehmigung verfügt. Die damalige entsprechende Regelung findet sich auch in der aktuellen Gesetzesfassung.
Das Landesarbeitsgericht Stuttgart gab der Klägerin noch recht. Die ausgeliehene Frau sei umfassend in die Arbeitsabläufe der deutschen Firma eingegliedert gewesen.
Doch das BAG gab der deutschen Entleihfirma recht. Zwar sehe das Gesetz durchaus vor, dass der Leiharbeitsvertrag bei einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung zwischen Leiharbeiter und Verleiher unwirksam ist und damit ein Arbeitgeberwechsel zum Entleiher begründet werde. Diese deutsche Bestimmung greife aber nicht für Leiharbeitsfirmen aus dem EU-Ausland, „wenn das Leiharbeitsverhältnis dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegt“, entschied das BAG.
Az.: 9 AZR 228/21