sozial-Recht

Bundesfinanzhof

Keine Übertragung des Kinderfreibetrags bei gemeinsamer Erziehung



München (epd). Unverheiratete Eltern können nicht generell die Kinderfreibeträge eines Elternteils auf den anderen übertragen lassen. Wohnen sie noch zusammen und versorgen gemeinsam die Kinder, ist die Übertragung der Kinderfreibeträge bei ihnen nicht möglich, auch wenn ein Partner nur wenig verdient, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 31. März veröffentlichten Urteil.

Nach dem Gesetz können Eltern für ihr Kind entweder Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten, um die Einkommensteuer zu senken. Der Freibetrag lohnt sich indes nur für Eltern mit höherem Einkommen. Im Jahr 2021 betrug der Kinderfreibetrag 5.460 Euro im Jahr. Dieser steht jedem Elternteil normalerweise zur Hälfte zu. Wenn ein Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt, können dessen Freibeträge aber auf den anderen Elternteil übertragen werden.

Klägerin hatte höhere Einnahmen als ihr Partner

Im Streitfall hatte eine Mutter aus Franken geklagt. Diese lebte in „wilder Ehe“ mit ihrem Lebensgefährten und den zwei gemeinsamen Kindern zusammen. Die Frau hatte Arbeits- und Mieteinkünfte, die deutlich höher waren als die Einkünfte des Mannes.

Weil sie nicht verheiratet waren und der Lebenspartner über keine ausreichenden Einkünfte verfügte, forderte die Mutter die Übertragung der väterlichen Freibeträge auf sich. Sie meinte, dass die Übertragung des Kinderfreibetrags nicht nur bei Alleinerziehenden, sondern auch bei unverheirateten Eltern möglich sein müsse.

Gesetz lässt Übertragung nicht zu

Doch das lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, urteilte der BFH. Nur wenn ein Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt, könne der Kinderfreibetrag übertragen werden. Diese Voraussetzung sei hier trotz des geringeren Einkommens des Vaters aber nicht erfüllt.

Denn die Unterhaltspflicht richte sich nach dem Einkommen und umfasse zudem unabhängig vom Geld auch die Betreuung und Erziehung der Kinder. Bei einer „funktionierenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ sei davon auszugehen, dass sich beide Partner den Aufwand einvernehmlich teilen. Eine Übertragung des Kinderfreibetrags sei damit ausgeschlossen, befand das Gericht.

Az.: III R 24/20