sozial-Recht

Bundessozialgericht

Kein Hartz IV für EU-Bürger mit 100-Euro-Job



Kassel (epd). Ein Job von zehn Stunden als Tellerwäscher für einen Lohn von 100 Euro führt bei einem arbeitsuchenden EU-Bürger nicht zu einem Hartz-IV-Anspruch. Eine solche Tätigkeit begründe keine Arbeitnehmereigenschaft, die das Jobcenter zur Zahlung von Arbeitslosengeld II verpflichtet, urteilte am 29. März das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen haben arbeitsuchende, nach Deutschland eingereiste EU-Bürger zunächst keinen Anspruch auf Hartz IV. Gehen sie sechs bis zwölf Monate einer Erwerbstätigkeit nach, können sie bei Arbeitslosigkeit sechs Monate lang die Hilfeleistung erhalten. Ab einer Erwerbstätigkeit von einem Jahr ist der Hartz-IV-Anspruch bei Arbeitslosigkeit unbefristet.

Im Streitfall war der in Deutschland geborene griechische Kläger im Alter von fünf Jahren nach Griechenland gezogen. Im Februar 2016 kam er wieder zurück und ging mit Unterbrechungen mehreren Arbeiten nach, bis er im Januar 2019 einen Minijob als Tellerwäscher in einem Restaurant fand. Dort arbeitete er für 100 Euro pro Monat zehn Stunden. Um seinen Lebensunterhalt zu sichern, beantragte er Arbeitslosengeld II.

Untergeordnete Tätigkeit

Das Jobcenter lehnte ab. Der Tellerwäscherjob sei mit einem Schülerjob vergleichbar und könne daher nicht berücksichtigt werden.

Das BSG wies den Fall wegen fehlender Feststellungen an die Vorinstanz zurück, stimmte dem Jobcenter aber im Ergebnis zu. Es handele sich bei der Beschäftigung um eine untergeordnete Tätigkeit, die für den Anspruch auf Hartz IV nicht berücksichtigt werden könne. Der Kläger sei zuvor auch länger als sechs Monate arbeitslos gewesen, so dass sein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer und seine sich daraus ergebende mögliche Hartz-IV-Ansprüche nicht weiter bestanden hätten.

Mit dem verweigerten Hartz-IV-Anspruch werde auch nicht gegen die Verfassung verstoßen. Denn das Grundgesetz gewähre EU-Bürgern ohne ausreichendes Aufenthaltsrecht nicht voraussetzungslos Sozialleistungen. Ausländern sei es zuzumuten, im Zweifel auszureisen und in ihrer Heimat Sozialleistungen zu beanspruchen.

Az.: B 4 AS 2/21 R