Frankfurt a.M. (epd). Was ein 450-Euro-Minijob ist, steht im Vierten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IV). Dort ist in Paragraf 8 festgelegt, dass eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt.
In Deutschland gab es am 30. Juni 2021 rund 7,157 Millionen Beschäftigte, die einen 450-Euro-Minijob hatten. Davon war für rund drei Millionen Menschen die geringfügige Beschäftigung ein Nebenjob. Etwa 4,15 Millionen oder 10,9 Prozent aller Beschäftigten in Deutschland übten zu diesem Zeitpunkt ausschließlich einen Minijob aus. Von ihnen waren 60 Prozent Frauen.
Beschäftigte mit einem monatlichen Bruttolohn von 450 Euro sind von Lohnsteuer und Sozialabgaben befreit. Volljährige mit geringfügiger Beschäftigung haben ein Recht auf den gesetzlichen Mindestlohn. Ein Minijob begründet keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Außerdem entfallen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld. Beschäftigungszeiten im Minijob werden beim Arbeitslosengeld nicht angerechnet.
Zur Renten- und, Krankenversicherung führen gewerbliche Arbeitgeber 28 Prozent vom Lohn ab. Es kommen noch zwei Prozent Pauschsteuer und Umlagen hinzu, so dass der gesamte abzuführende Prozentsatz bei 31,28 Prozent liegt. Die Abgaben für Arbeitgeber in Privathaushalten liegen darunter. Minijobber können ergänzend 3,6 Prozent in die Rentenkasse einzahlen, aber die wenigsten tun das.
Minijobberinnen und Minijobber sind nicht durch den Job krankenversichert, sondern wie sonst auch ohne den Minijob: zum Beispiel über einen weiteren Hauptjob, durch eine Familienversicherung, durch das Jobcenter oder über die Rente. Sie sind gesetzlich unfallversichert.
Minijobberinnen und Minijobber bekommen im Krankheitsfall eine Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber muss in der Regel bis zu sechs Wochen im Jahr Entgeltfortzahlung leisten, wenn ein Minijobber arbeitsunfähig wird oder eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme („Kur“) verordnet wurde. Dieser Anspruch entsteht ab einer durchgängigen Beschäftigungsdauer von vier Wochen. Außerdem sind Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung während der Mutterschutzfristen und der Zeit von Beschäftigungsverboten in der Schwangerschaft verpflichtet. Ansprüche auf Krankengeld entstehen aus dem Minijob hingegen grundsätzlich nicht.
Im Arbeitsrecht gelten für Minijobberinnen und Minijobber dieselben Regelungen wie für alle anderen Beschäftigten. Das bedeutet: Sie haben ein Anrecht auf einen Lohn, der für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit per Tarifvertrag vorgeschrieben ist oder betriebsüblich ist. Und auch für Minijob-Beschäftigte gilt, dass Zuschläge für die Arbeit zu besonderen Zeiten wie Sonn- und Feiertage gezahlt werden müssen, wenn ein Betrieb darüber eine Tarifvereinbarung hat. Außerdem gelten für Minijobber dieselben gesetzlichen Grundlagen zum Arbeitsschutz. Minijobberinnen und Minijobber haben ein Recht auf bezahlten Urlaub.
Wer länger als einen Monat geringfügig beschäftigt ist, hat einen Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Minijobberinnen und Minijobber haben bei Betriebsratswahlen volles Stimmrecht und können auch selbst in den Betriebsrat gewählt werden.