München (epd). Auch wer einen Küchentisch hat, darf in der Regel ein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Will ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten steuermindernd geltend machen, reicht es aus, dass der Raum „nahezu ausschließlich“ für berufliche Zwecke genutzt wird, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am 24. März veröffentlichten Urteil. Es komme nicht darauf an, dass die Arbeiten auch an einem Küchentisch oder im Esszimmer erledigt werden können, betonten die Münchener Richter.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von bis zu 1.250 Euro jährlich abgezogen werden. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, können die Aufwendungen unbeschränkt abgezogen werden.
Hier hatte die klagende Flugbegleiterin die Kosten für ein häusliches, 13,5 Quadratmeter großes Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro in ihrer Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Sie müsse sich dort auf anstehende Flüge vorbereiten, Dienstpläne abrufen oder auch sich über Zollbestimmungen und Sicherheitsvorkehrungen am Computer informieren.
Das Finanzamt lehnte den Steuerabzug ab. Das Arbeitszimmer sei für die berufliche Tätigkeit nicht erforderlich. Auch das Finanzgericht Düsseldorf verwies darauf, dass die Arbeiten problemlos an einem Küchentisch oder im Esszimmer getätigt werden könnten.
Doch auf die Erforderlichkeit des Arbeitszimmers komme es nicht an, urteilte der Bundesfinanzhof. Für den Steuerabzug reiche es aus, dass das häusliche Arbeitszimmer nahezu ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt werde. Inwieweit im Streitfall die Klägerin den Raum auch für private Zwecke genutzt hat und ein Steuerabzug nicht infrage kommt, muss das Finanzgericht noch einmal prüfen.
Az.: VI R 46/17