Karlsruhe (epd). Beim Anschwärzen eines Nachbarn beim Vermieter kann sich der Hinweisgeber nicht auf eine zugesicherte Anonymität verlassen. Führt ein Mieter eine nicht belegte starke Geruchsbelästigung sowie Ungeziefer im Treppenhaus auf einen Nachbarn zurück, kann der gegenüber dem Vermieter Auskunft über die Person verlangen, die ihn beschuldigt hat, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 28. März veröffentlichten Urteil. Die Datenschutzgrundverordnung steht dem dann nicht entgegen, betonten die Karlsruher Richter.
Im konkreten Fall ging es um ein Mehrfamilienhaus aus dem Raum Ravensburg. Ein Mieter hatte wegen einer „starken Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus“ sich beim Vermieter heimlich beschwert und die Ursache hierfür bei einem Nachbarn gesehen. Der Vermieter sicherte dem Mieter Anonymität zu und machte eine Wohnungsbegehung bei dem Mieter. Dabei wurde die Wohnung zwar in einem verwahrlosten Zustand vorgefunden. Eine starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus konnten aber nicht festgestellt werden.
Der gescholtene Nachbar verlangte vom Vermieter den Namen des Mieters, der sich über ihn beschwert hatte. Nach der Datenschutzgrundverordnung habe er einen Auskunftsanspruch. Der Vermieter lehnte ab. Werde der Namen des Hinweisgebers offengelegt, würde ihm kein Mieter mehr Informationen geben. Außerdem würde der Hausfrieden gestört.
Doch der BGH gab dem klagenden Mieter recht. Dieser sei mit nicht belegten starken Gerüchen und Ungeziefer im Treppenhaus in Verbindung gebracht worden. Bei leichtfertig gemachten unrichtigen Angaben könne der Hinweisgeber nicht auf eine Geheimhaltung vertrauen. Dem betroffenen Mieter stehe die Auskunft zu, auch um vom Hinweisgeber Unterlassung der unrichtigen Angaben verlangen zu können. Dass dann keiner mehr den Vermieter über Unregelmäßigkeiten im Mietshaus informiert, sah der BGH nicht. Denn Hinweise könnten auch anonym gegeben werden.
Az.: VI ZR 14/21