Berlin (epd). Das Bundesinnenministerium hat im Juni 2020 zu Recht eine Aufnahme von 300 Geflüchteten aus dem Lager Moria auf der griechischen Insel Lesbos durch das Land Berlin verweigert. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht am 15. März in Leipzig. Damit wurde eine Klage des Landes Berlin abgewiesen.
Die Menschen seien zwar besonders schutzbedürftig gewesen, jedoch biete Artikel 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes keine Rechtsgrundlage für Kontingentaufnahmen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, teilte das Gericht mit. Diese Regelung setze die Feststellung des humanitären Schutzbedarfs vor der Einreise voraus.
Das Land Berlin hatte damals eine Zustimmung des Bundesinnenministeriums zur humanitären Aufnahme der Geflüchteten beantragt. Eine Aufnahme hätte jedoch zur sofortigen Erteilung von längerfristigen, zunächst auf drei Jahre befristeten Aufenthaltserlaubnissen geführt, ohne dass der Schutzbedarf auch in Bezug auf das jeweilige Herkunftsland zuvor geprüft worden wäre, so das Urteil. Dies hätte einem zusammenhängenden und bundeseinheitlichen Vorgehen widersprochen, urteilte das Gericht.
Hielten sich Geflüchtete bereits in einem anderen Mitgliedstaat auf, habe das unionsrechtliche Aufnahmeinstrument der sogenannten Dublin-III-Verordnung gegenüber nationalen Aufnahmen einzelner deutscher Länder Vorrang, hieß es weiter. Diese Verordnung legt fest, welcher EU-Mitgliedsstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist.
Az.: BVerwG 1 A 1.2