sozial-Recht

Landessozialgericht

Sozialhilfeträger muss Unterkunftskosten angemessen erstatten



Darmstadt (epd). Sozialhilfeträger müssen nach einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts Beziehern der Grundsicherung im Alter die Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe erstatten. Der Bedarf für die Unterkunft sei zunächst in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, teilte das Gericht am 15. März in Darmstadt mit. Überstiegen die Kosten den angemessenen Umfang, so seien sie auch anzuerkennen, solange eine Kostensenkung - wie beispielsweise ein Wohnungswechsel - nicht möglich oder nicht zumutbar sei.

Im konkreten Fall klagte ein Mann im Landkreis Kassel, der mit seiner Frau in einer 78 Quadratmeter großen Wohnung lebt. Die Kaltmiete betrug 322 Euro, die Heizkosten beliefen sich auf 121 Euro im Monat. Er bezog zunächst Arbeitslosengeld II und beantragte nach Erreichen der Altersgrenze die Grundsicherung im Alter (Sozialhilfe).

Kläger: Heizkosten nicht isoliert betrachten

Der Landkreis Kassel monierte daraufhin, dass für einen Zwei-Personen-Haushalt mit Sozialhilfe nur eine Wohnfläche von 60 Quadratmetern und Heizkosten von höchstens 69,25 Euro angemessen seien. Der Kläger argumentierte dagegen, dass das Jobcenter höhere Leistungen gewährt habe und die Heizkosten im Sozialhilferecht nicht isoliert betrachtet werden dürften.

Das Landessozialgericht gab dem Kläger recht. Für die Berechnung angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sei im Sozialhilferecht die Bildung einer „Gesamtangemessenheitsgrenze“ maßgeblich, genauso wie beim Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV). Die „Gesamtangemessenheitsgrenze“ wirke sich zugunsten der Leistungsempfänger aus, wenn eine niedrige Miete mit hohen Heizkosten oder umgekehrt zusammentreffen. In dem Fall seien die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen. Die Möglichkeit der Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen.

AZ: L 4 SO 143/19