sozial-Recht

Oberverwaltungsgericht

Verkürzung des Genesenenstatus rechtswidrig



Lüneburg/Oldenburg (epd). Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat die Verkürzung des Corona-Genesenstatus von sechs auf drei Monate als voraussichtlich rechtswidrig und somit unwirksam eingestuft. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung gab der 14. Senat des Gerichts dem Eilantrag einer Zahnärztin aus dem Landkreis Oldenburg statt, wie das Gericht am 14. März mitteilte. Sie gilt nun vorläufig für sechs Monate als genesen und fällt nicht unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht für das Gesundheitswesen, die am 16. März in Kraft tritt.

Die nicht gegen Covid-19 geimpfte Medizinerin war am 18. Dezember positiv auf das Coronavirus getestet worden. Der Landkreis hatte sie nach überstandener Infektion zunächst für drei Monate als genesen eingestuft - dieser Status wäre am 18. März abgelaufen. Dagegen wandte sich die Zahnärztin mit einem Eilantrag zunächst an das Verwaltungsgericht Oldenburg, jedoch ohne Erfolg.

Verweis auf Internetseiten des RKI reicht nicht aus

Das Oberverwaltungsgericht entschied in zweiter Instanz nun anders. Der Verweis auf die Internetseiten des Robert Koch-Instituts in einer Verordnung des Bundesjustizministeriums reiche nicht aus, um den Genesenenstatus zu verkürzen, befand der Senat. Er finde keine Grundlage im Bundesinfektionsschutzgesetz. Deswegen gelte die vorhergehende Fassung der Verordnung, die einen Genesenenstatus von sechs Monaten vorsehe.

Das Gericht bejahte zudem das Eilbedürfnis für den Antrag, da die Frau sonst unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht gefallen wäre. Der Beschluss gilt nach Angaben des Senats nur für die Antragstellerin.

Az.: 14 ME 175/22