sozial-Recht

Landessozialgericht

Kurzarbeitergeld gibt es erst nach Antragseingang



Stuttgart (epd). Beim Antrag auf Kurzarbeitergeld und einer Erstattung pauschalierter Sozialversicherungsbeiträge müssen Arbeitgeber für den rechtzeitigen Zugang bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) sorgen. Kommt der schriftliche Antrag erst verspätet bei der Behörde ein, besteht erst ab Monat des Eingangs Anspruch auf die Leistung, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem am 26. Februar veröffentlichten Urteil. Das Risiko für den verspäteten Zugang oder für den auf den Postweg verloren gegangenen Antrag trage der Arbeitgeber, so die Stuttgarter Richter.

Im konkreten Fall ging es um den Betreiber eines Landgasthofs und Hotels aus dem Raum Pforzheim. Wegen der Corona-Pandemie beantragte er für seine neun Beschäftigten im März 2020 Kurzarbeitergeld und die damit ebenfalls mögliche pauschalierte Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Auf dem Postweg verloren gegangen

Als bei einem Telefonat mit der BA Ende April der Sachbearbeiter darauf hinwies, dass noch kein Kurzarbeitergeldantrag vorliege, versandte die vom Arbeitgeber beauftragte Steuerberatungskanzlei im Mai den Antrag noch einmal per E-Mail an die Behörde. Als Antragsdatum war der 19. März 2020 angegeben. Daraufhin wurde dem Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld und die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erst ab Mai bewilligt.

Der Gasthofbetreiber meinte, dass ihm auch für März und April 2020 das Kurzarbeitergeld zustehe, das er den Beschäftigten dann auszahlt. Er verwies darauf, dass der Antrag wohl auf dem Postweg verloren gegangen ist.

Doch der klagende Arbeitgeber hat für die Monate März und April 2020 keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen, urteilte das LSG. Nach dem Gesetz stehe ihm das Kurzarbeitergeld und die pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erst ab dem Kalendermonat zu, in dem der schriftliche Antrag bei der BA eingegangen ist. Dies sei hier im Mai 2020 erfolgt.

Komme ein Antrag wegen langer Postlaufzeiten zu spät ein oder gehe auf dem Postweg ganz verloren, trage das Risiko der Arbeitgeber. Rückwirkend stehe dem Arbeitgeber kein Anspruch zu.

Az.: L 3 AL 1175/21