Karlsruhe (epd). Die Maskenpflicht und Coronatests in einer Grundschule sind kein Grund, um ein gerichtliches Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung durch staatliche Institutionen anzuordnen. Zwar kann ein Familiengericht bei einer Kindeswohlgefährdung Maßnahmen „gegen Dritte“ anordnen, dazu gehört aber nicht der Staat und seine Institutionen, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am 24. Februar veröffentlichten Beschluss. Die Karlsruher Richter erklärten damit die Verfassungsbeschwerde einer Mutter aus dem brandenburgischen Landkreis Dahme-Spreewald für unzulässig.
Die Mutter war nicht damit einverstanden, dass ihr Sohn in der Grundschule eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und regelmäßig Coronatests machen muss. Sie meinte, dass dies eine Kindeswohlgefährdung darstelle. Sie regte daraufhin ein gerichtliches Kinderschutzverfahren wegen Kindeswohlgefährdung an. Das Familiengericht müsse hier gegen den Staat vorgehen.
Sowohl das Amtsgericht Königs Wusterhausen als auch das Brandenburgische Oberlandesgericht lehnten das ab. Zwar könne ein Familiengericht bei einer Kindeswohlgefährdung Maßnahmen gegen Dritte einleiten, dazu gehörten der Staat und seine Institutionen aber nicht.
Dem stimmte nun auch das Bundesverfassungsgericht zu. Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, eine Verletzung von Grundrechten sei nicht ersichtlich. Zum einen habe die Mutter ihre Verfassungsbeschwerde zu spät begründet. Zum anderen hätten Familiengerichte nach dem Gesetz keine Befugnis „zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber Behörden und sonstigen Trägern der öffentlichen Gewalt“.
Az.: 1 BvR 2318/21