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Corona

Bundesagentur: Gekündigte Impfverweigerer bekommen Arbeitslosengeld



Frankfurt a. M. (epd). Ungeimpfte Pflegekräfte, die von ihren Arbeitgebern eine Kündigung erhalten, weil sie wegen verhängter Betretungsverbote nicht mehr beschäftigt werden können, haben in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Das teilte die Bundesagentur für Arbeit (BA) dem Evangelischen Pressedienst auf Anfrage mit. Sperrzeiten seien nicht zu erwarten, hieß es: Die träten nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt. „Die Ablehnung einer Impfung wird regelmäßig als wichtiger Grund anerkannt, solange keine allgemeine gesetzliche Impfpflicht eingeführt ist.“

Doch damit ist aber nicht die Frage geklärt, ob es rechtlich möglich ist, wegen der Impfnachweispflicht, die ja am Jahresende ausläuft, ungeimpfte Fachkräfte zu kündigen. Hier gehen die Meinungen von Experten auseinander. Viele Sozialträger haben daher angekündigt, die betroffenen Personen lediglich freizustellen - auch in der Hoffnung, sie nach dem Ende der Teil-Impfpflicht wieder beschäftigen zu können.

Kündigung ist nicht nötig

Diese Personen sind in der Definition der BA beschäftigungslos, weil sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. „Für den Eintritt der Beschäftigungslosigkeit ist die Kündigung des Arbeitsvertrages keine Voraussetzung“, so eine Sprecherin. Beschäftigungslosigkeit trete unter anderem auch bei einer unwiderruflichen Freistellung oder bei widerruflicher Freistellung ein, wenn die Arbeitnehmer das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht mehr anerkennen - ganz unabhängig vom Verweigern von Impfungen. „Die fehlende Anerkennung des Direktionsrechts des Arbeitgebers wird durch die Arbeitslosmeldung deutlich.“

Nach dem 15. März muss in Fällen einer Kündigung wegen fehlenden Immunitätsnachweises geprüft werden, ob eine Sperrzeit eintritt, so die BA. Die Ablehnung einer Impfung werde regelmäßig als wichtiger Kündigungsgrund anerkannt, solange keine allgemeine gesetzliche Impfpflicht eingeführt ist. „Das gilt grundsätzlich auch bei Eigenkündigung, sofern diese auf Basis der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erfolgt und der Arbeitgeber auch keine adäquate Ersatzbeschäftigung in anderen Betriebsteilen angeboten hat.“