sozial-Recht

Bundessozialgericht

Gericht darf keine Preise für private Krankentransporte festlegen



Kassel (epd). Private Krankentransportunternehmen können im Streit mit der Krankenkasse um die Vergütung ihrer Leistung wegen einer fehlenden Schiedsstelle nicht gerichtlich festgelegte höhere Preise verlangen. Ist die Vergütung der Tansporte weder landes- noch kommunal-rechtlich geregelt worden, kann die Krankenkasse sich bei der Preisfestlegung an den günstigsten Anbieter orientieren, urteilte am 17. Februar das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Sei in einem Ort kein vergleichbarer Krankentransportanbieter vorhanden, könne die Krankenkasse die Preise anderer Anbieter im jeweiligen Bundesland als Vergleich heranziehen.

Im Streitfall ging es um ein Unternehmen im schleswig-holsteinischen Neumünster, das2009 die Genehmigung für Krankentransporte erhielt. Ab Erhalt der Genehmigung hat der private Krankentransportanbieter dann drei Monate Zeit, seine Leistung anzubieten, andernfalls wird diese Genehmigung wieder hinfällig.

Vergütung seit dem Start umstritten

Der Kläger bot zwar umgehend seine Leistungen an. Andere private Anbieter gab es in Neumünster nicht. Von Anfang lag das Unternehmen mit den Krankenkassen im Streit um die Vergütung. Rechtlich kann das Land oder die Kommune eine Vergütung für den Rettungsdienst und damit auch für die Krankentransporte festlegen. Auch die Landesverbände der Krankenkassen können diese mit den Unternehmen vereinbaren.

Hier gab es jedoch keine festgelegten Preise. So zahlte die Barmer ab August 2012 vorläufig pro erbrachter Fahrt eine Grundpauschale von 59 Euro zuzüglich 1,90 Euro ab dem 11. Beförderungskilometer. Eine endgültige Vergütungsvereinbarung kam nicht zustande. Die Krankenkasse orientierte sich bei den Preisen an anderen günstigen Anbietern in Schleswig-Holstein.

Verweis auf fehlende Schlichtungsstelle

Das Krankentransportunternehmen zog vor Gericht und verlangte eine Grundpauschale von 84,42 Euro sowie 2,01 Euro ab dem ersten Beförderungskilometer. Anders sei der wirtschaftliche Betrieb in Neumünster nicht zu gewährleisten. Weil zur Streitschlichtung rechtlich keine Schiedsstelle vorgesehen sei, müsse ein Gericht die angemessenen Preise bestimmen, so die Begründung.

Doch dem erteilte das BSG eine Absage. Der Gesetzgeber habe nicht vorgesehen, dass Gerichte eine konkrete Vergütung festlegen sollen. Dass die Krankenkassen sich bei der Vergütung an andere im Bundesland tätige preisgünstige Anbieter orientieren, sei nicht zu beanstanden. Die Krankenkasse dürfe ihre Position aber auch nicht - etwa in Form eines Preisdiktats - missbrauchen, so das BSG mit Verweis auf seine frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 2008. Die Berufsfreiheit vermittele dem „Anbieter von Krankentransportleistungen keinen Anspruch auf eine Vergütung, die sich aus der Sicht der Krankenkassen nicht als wettbewerbsgerecht darstellt“, urteilte das BSG.

Az.: B 3 KR 13/20 R