Kassel (epd). Im Pflegeheim lebende Sozialhilfebezieher können nicht schon vorher die erst im Folgemonat fälligen Heimkosten bei der Berechnung des Schonvermögens berücksichtigen lassen. Es gilt das Monatsprinzip, bei dem nur alle innerhalb eines Monats zugeflossenen Einkünfte und die fälligen Ausgaben berücksichtigt werden dürfen, urteilte am 16. Februar das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Auch wenn die Rente Ende eines Monats überwiesen und die Pflegeheimkosten erst im Folgemonat abgebucht werden, müsse eine damit einhergehende Überschreitung des Schonvermögens vom Pflegebedürftigen für seinen Lebensunterhalt eingesetzt werden.
Geklagt hatte eine mittlerweile 90-Jährige, in einem Heim lebende Frau mit Pflegegrad 4. Weil sie die Heimkosten in Höhe von monatlich 4.100 Euro nicht von ihren Renten und den Leistungen der Pflegeversicherung bezahlen konnte, beantragte sie Hilfe zur Pflege.
In den Monaten Februar bis September 2018 verfügte sie jedoch zum Monatsersten über ein Kontoguthaben von mehr als 5.000 Euro. Damit wurde der geltende Schonvermögensbetrag überschritten. Das Vermögen verringerte sich im Mai, weil die Klägerin für 1.800 Euro ein Nutzungsrecht an ein Urnengrab gekauft hatte.
So kam es nur noch für wenige Tage im Monat zu einem Überschreiten des Schonvermögenbetrages, und zwar dann, wenn die Rente Ende des Monats auf das Konto der Frau überwiesen, die aufgelaufenen Pflegeheimkosten aber erst Anfang des Folgemonats fällig wurden.
Der Landkreis Rhein-Neckar bewilligte erst ab Oktober 2018 Hilfe zur Pflege. Die Frau müsse ihr Vermögen zum Lebensunterhalt einsetzen, das über den Schonbetrag von 5.000 Euro liege, hieß es zur Begründung.
Die Klägerin meinte dagegen, dass die erst im Folgemonat abgebuchten Heimkosten bei der Schonvermögensberechnung nicht zu ihren Lasten gehen dürfen. Zur Bestimmung des Schonvermögens komme es darauf an, wann der Pflegebedarf entstanden sei und nicht, wann die Heimkosten fällig wurden. In diesem Fall werde das Schonvermögen nicht überschritten.
Das BSG verwies das Verfahren wegen fehlender Feststellungen an die Vorinstanz zurück. Allerdings gelte bei der Berechnung des Schonvermögens das Monatsprinzip. Maßgeblich sei hier, wann die Vergütung für die erbrachten Pflegeheimleistungen fällig werde, hier also erst im Folgemonat. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Rente erst am Monatsende zufließt. Allerdings könne der Sozialhilfeträger die Verwertung des Nutzungsrechts für das Urnenwahlgrab aus Härtegründen nicht verlangen. Dieser hatte im Laufe des Verfahrens auch darauf verzichtet.
Az.: B 8 SO 17/20 R