sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Diskriminierungsentschädigung von "Null" nicht zulässig



Erfurt (epd). Eine Diskriminierung eines Arbeitnehmers wegen seines Geschlechts begründet in der Regel eine Entschädigung. Eine Ausnahme besteht davon nur, wenn im Nachhinein ein Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten geschlossen wurde, der alle weiteren Ansprüche für erledigt erklärt, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am 17. Februar veröffentlichten Urteil.

Im Streitfall ging es um eine Teilzeit-Pflegekraft, die bei einem Dialyseanbieter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 60 Prozent beschäftigt war. Sie leistete jedoch zahlreiche Überstunden. Im Februar 2018 belief sich das Arbeitszeitguthaben der Klägerin auf 226 Stunden. Der Arbeitgeber zahlte Vollzeitbeschäftigten zwar für Überstunden Zuschläge, nicht jedoch Teilzeitbeschäftigten.

Geringes Verschulden des Arbeitgebers

Die Frau sah sich daraufhin wegen ihres Geschlechts diskriminiert. Vor allem Frauen würden in Teilzeit arbeiten, so dass sie bei versagten Überstundenzuschlägen besonders betroffen seien. Sie verlangte eine Diskriminierungsentschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses sieht eine Entschädigung von bis zu drei Monatsgehältern vor.

Das Hessische Landesarbeitsgericht setzte die Entschädigung in dem Rechtsstreit jedoch auf „Null“ herab. Eine Entschädigung wäre im vorliegenden Fall wegen eines geringen Verschuldens des Arbeitgebers unangemessen.

Das BAG bestätigte zwar im Ergebnis, dass der Klägerin keine Entschädigung zusteht. Die Begründung des Gerichts sei aber fehlerhaft. Liege eine Diskriminierung wegen des Geschlechts vor, bestehe ein Anspruch auf eine Entschädigung. Auf „Null“ dürfe diese vom Gericht nicht bestimmt werden. Bei einem geringen Verschulden dürfte die Entschädigung gesenkt, aber nicht ganz versagt werden. Andernfalls hätten die gesetzlichen Bestimmungen keine „abschreckende Wirkungen“ gegenüber dem Arbeitgeber.

Hier stehe der Klägerin aus anderen Gründen die Entschädigung nicht zu. Denn sie habe mit dem Arbeitgeber im gerichtlichen Verfahren die Aufhebung ihres Arbeitsvertrages vereinbart, der alle wechselseitigen Ansprüche für erledigt erklärt. Dies umfasse auch einen möglichen Anspruch auf eine Diskriminierungsentschädigung.

Az.: 8 AZR 371/20