Oldenburg (epd). Sozialleistungen können gegebenenfalls auch von Erben zurückgefordert werden - und das auch dann, wenn sie nur Anspruch auf einen Pflichtteil haben. Das geht aus einer Entscheidung hervor, die das Oberlandesgericht in Oldenburg am 17. Februar veröffentlicht hat. Wenn jemand erbe, dem Sozialleistungen gewährt worden seien, könne der Staat diesen Anspruch auf sich überleiten und ihn gegenüber den anderen Erben geltend machen, heißt es in dem Beschluss.
Ein vom Oberlandesgericht entschiedener Fall zeigt, dass dies sogar noch einen Schritt weitergehen kann: Selbst wenn man nicht Erbe wird, können erbrechtliche Ansprüche bestehen. Dies kann zum Beispiel gelten, wenn man einen Pflichtteilanspruch hat.
Im konkreten Fall hatte die klagende Stadt für einen Mann über Jahre Sozialleistungen erbracht, insgesamt in Höhe von etwa 19.000 Euro. Als seine Mutter im Jahr 2015 starb, setzte diese den Sohn des Mannes, also ihren Enkel, als Alleinerben ein. Der Mann selbst wurde nicht Erbe, er hatte also nur einen Pflichtteilsanspruch und starb 2020. Die Stadt hatte den Pflichtteilsanspruch des Mannes gegenüber seiner verstorbenen Mutter in Höhe der erbrachten Sozialleistungen auf sich übergeleitet und verlangte nach dessen Tod vom Enkelsohn die Zahlung.
Der Enkelsohn wehrte sich dagegen vor dem Landgericht - erfolglos. Nachdem das Oberlandesgericht nun auch die Berufung des Enkels zurückgewiesen hat, muss er das Geld an die Stadt zurückzahlen. Insgesamt ging es den Angaben zufolge noch um rund 12.000 Euro.
Az.: 3 U 121/21