sozial-Recht

Verwaltungsgericht

Kein Anspruch auf Wohngeld bei Ablehnung zumutbarer Arbeit



Berlin (epd). Erwerbstätige haben keinen Anspruch auf vom Staat bezahltes Wohngeld, wenn sie eine zumutbare Arbeit ablehnen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem am 17. Februar veröffentlichten Beschluss entschieden. Das Gericht wies die Klage eines 63 Jahre alten Mannes ab, weil er in der Lage sei, mindestens im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung zu arbeiten. Darüber hinaus habe der Kläger nicht nachweisen können, dass er sich ernsthaft um die Aufnahme einer Beschäftigung bemüht habe. Sein Antrag auf die Sozialleistung sei deshalb missbräuchlich, entschied das Gericht.

Wohngeld werde nur gewährt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst, noch mit Hilfe unterhaltspflichtiger Angehöriger decken könne, erklärte das Gericht weiter. Hingegen werde Wohngeld nicht gezahlt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die eigenen Ein- und Ausgaben so gestalten könne, dass er oder sie sich eigenständig finanzieren kann. In vorliegendem Fall sei das Begehren des Klägers „unangemessen und sozialwidrig“, hieß es.

Der studierte Informatiker war in der Vergangenheit als Programmierer sowie als Dozent tätig, bevor er Nachhilfe in Mathe und Englisch gab. Die erfolglosen Bewerbungen des Klägers seien nach Angaben des Gerichts nichtssagend gewesen. Eine zu seinem Profil passende Stelle habe er darüber hinaus abgelehnt. Der Mann wohne allein in einem Einfamilienhaus. Gegen das Urteil ist der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Az.: VG 21 K 170/20