Karlsruhe (epd). Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag gegen die Corona-Impfpflicht in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen abgewiesen. Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, die eine Aussetzung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht rechtfertigen, entschieden die Karlsruher Richter in einem am 11. Februar veröffentlichten Beschluss. Allerdings gebe es wegen formaler Mängel Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit, die aber nur im Hauptsacheverfahren geklärt werden können.
Anlass des Rechtsstreits ist die ab 15. März geltende Pflicht, dass medizinische und pflegerische Angestellte zum Schutz eine Impfung gegen das Coronavirus nachweisen müssen. Ein Nachweis über eine Genesung von Covid-19 oder ein ärztliches Attest, dass man sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann, ist ebenfalls möglich.
Liegt solch ein Nachweis bis zum 15. März nicht vor, muss der Arbeitgeber das Gesundheitsamt informieren, das dann ein Betretungs- oder auch Tätigkeitsverbot verhängen kann. Für Personen, die erst ab dem 16. März in Gesundheitseinrichtungen tätig sein wollen, gilt ohne einen entsprechenden Nachweis ein Beschäftigungsverbot. Die Nachweispflicht läuft Ende 2022 wieder aus.
Die 46 Antragsteller, die überwiegend als Pfleger oder Ärztinnen arbeiten, sehen in der Nachweispflicht ihre Grundrechte verletzt. In einem Fall will ein Arbeitgeber weiterhin ungeimpftes Personal einsetzen. Sie befürchteten, dass sie bei einer Impfung ernstzunehmende Nebenwirkungen und Impfschäden erleiden könnten. Zahnärzte und Ärzte müssten „um ihre berufliche Existenz bangen“, wenn sie den Impfnachweis nicht vorlegen können und ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfen. Die gesetzlichen Bestimmungen müssten daher vorläufig außer Vollzug gesetzt werden.
Doch das Bundesverfassungsgericht argumentierte, dass gravierende Nebenwirkungen einer Impfung nach derzeitigem Kenntnisstand sehr unwahrscheinlich seien. Viel wahrscheinlicher sei hingegen, dass sehr alte Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen und einer geschwächten Immunabwehr sich bei ungeimpften oder nicht genesenen medizinischen Personal mit dem Coronavirus anstecken. Damit werde ihre Gesundheit oder ihr Leben gefährdet. Dabei seien sie auf pflegerische Leistungen angewiesen.
Gleichwohl gebe es wegen formaler Mängel, wie das Gesetz ausgestaltet wurde, „Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit“, die aber nur im Hauptsacheverfahren geklärt werden könnten, argumentierten die Richter. So sei im Gesetz nicht klar geregelt, welche Anforderungen an den Impf- oder Genesenennachweis zu stellen sind.
Az.: 1 BvR 2649/21