sozial-Recht

Bundesfinanzhof

Kein Kindergeld bei Abbruch einer Ausbildung wegen Krankheit



München (epd). Beim Abbruch einer Ausbildung wegen Krankheit geht für volljährige Kinder einem Urteil zufolge der Anspruch auf Kindergeld in der Regel verloren. Nur wenn anschließend erneut ein Ausbildungsplatz gesucht wird und die Erkrankung voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauert, könne noch Kindergeld beansprucht werden, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am 10. Februar in München veröffentlichten Urteil. Sei dies nicht der Fall, bleibe nur ein möglicher Kindergeldanspruch wegen des Vorliegens einer Behinderung.

Im konkreten Fall ging es um eine junge Frau, die im Februar 2016 eine zweijährige Ausbildung als pharmazeutisch-technische Assistentin begann und dafür eine Schule besuchte. Wegen der Ausbildung wurde weiter Kindergeld gezahlt. Im September 2017 teilte die Mutter der Familienkasse mit, dass voraussichtlich kein Kindergeldanspruch mehr bestehe, da ihre Tochter ihre Ausbildung abgebrochen habe und nun vollzeitbeschäftigt sei.

Rückzahlung von rund 1.300 Euro rechtens

Die Behörde fragte bei der Schule nach und erfuhr, dass die Tochter bereits im März 2017 krankheitsbedingt die Ausbildung beendet hatte. Die Familienkasse forderte 1.344 Euro zu viel gezahltes Kindergeld zurück - zu Recht, wie der BFH befand. Zwar bestehe für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht beendet haben, während einer Ausbildung oder einer Ausbildungsplatzsuche ein Kindergeldanspruch. Gleiches gelte für volljährige Kinder, die wegen einer Behinderung ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.

Unterbreche ein Kind seine Ausbildung krankheitsbedingt, müsse für einen Kindergeldanspruch das Ausbildungsverhältnis weiter fortbestehen. Im konkreten Fall habe das Kind aber die Ausbildung beendet. Zwar könne auch ein Kindergeldanspruch für ein ausbildungsplatzsuchendes Kind bestehen. Dies setze aber voraus, dass die Erkrankung voraussichtlich nicht länger als sechs Monate andauere und das Kind auch „ausbildungswillig“ sei. Sei dies nicht der Fall, komme allein ein Kindergeldanspruch wegen einer Behinderung in Betracht. Dies muss nun das Finanzgericht Stuttgart noch einmal prüfen.

Az.: III R 41/19