sozial-Recht

Landessozialgericht

Rechte von Müttern mit befristeter Beschäftigung gestärkt



Celle/Winsen (epd). Mütter mit befristeter beruflicher Beschäftigung dürfen nach einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen in Celle bei der Berechnung des Elterngeldes nicht benachteiligt werden. Wenn sie wegen der Schwangerschaft keine neue Beschäftigung bekommen, darf ihnen der Bezug deswegen nicht gekürzt werden, wie das Gericht am 14. Februar mitteilte. Die Celler Richter gaben damit einer Kameraassistentin aus dem Landkreis Harburg recht und korrigierten ein Urteil des Sozialgerichts Lüneburg.

Die Frau verdiente ihren Lebensunterhalt durch Zeitverträge bei Filmproduktionen. Bis zum jeweils nächsten Engagement war sie arbeitslos. Nachdem sie im Jahre 2017 schwanger wurde, durfte sie nicht mehr arbeiten und bezog Arbeitslosengeld. Nach der Geburt ihres Kindes berechnete der Landkreis ihr Elterngeld auf der Grundlage der letzten zwölf Arbeitsmonate und legte dabei für die letzten fünf Monate ein Arbeitseinkommen von 0 Euro zugrunde.

Anspruch auf Schutz und Fürsorge

Die Behörde verwies darauf, dass bei der Berechnung des Elterngeldes lediglich Einkommensausfälle wegen Krankheit unberücksichtigt bleiben müssten, nicht aber wegen einer Schwangerschaft. Somit verringerte sich das Elterngeld der Kamerafrau auf sieben Zwölftel. Dem hielt die Kamerafrau entgegen, dass sie wegen der körperlichen Belastungen während der Schwangerschaft nicht arbeiten durfte. Denn bei der Arbeit gebe es neben Tragebelastungen beim Umbau von Kamera und Stativ, Nachtarbeit und tägliche Arbeitszeiten von bis zu 13 Stunden.

Das Landessozialgericht entschied, dass in diesem Fall die gesetzlichen Regelungen für Krankheiten auch mit Blick auf eine Schwangerschaft angewandt werden müssten. Es begründete diese Gesetzesauslegung mit dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag für werdende Mütter, die einen Anspruch auf Schutz und Fürsorge durch die Gemeinschaft hätten. Der Gesetzgeber habe den Fall abhängiger Kettenbeschäftigungen übersehen, in dem eine neue Beschäftigung aus Gründen des Arbeitsschutzes nicht in Betracht komme.

Az.: L 2 EG 4/20