sozial-Recht

Oberverwaltungsgericht

Eilbeschluss: Kein Anspruch auf Luftfilter in Grundschule



Münster (epd). Schüler können laut aktuellen Gerichtsentscheidungen nicht aus Unfallverhütungsgründen den Einbau von Luftfiltern verlangen. Grundsätzlich könnten Schülerinnen und Schüler zwar von Schulträger und Land mit Blick auf kalte Raumluft die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften fordern, erklärte das Oberverwaltungsgericht in Münster in zwei am 15. Februar veröffentlichten Entscheidungen. Doch sei die Einhaltung einer Mindesttemperatur in Unterrichtsräumen nicht verbindlich. Insbesondere mit Blick auf den Infektionsschutz seien Ausnahmen gerechtfertigt.

Ein Schüler einer Grundschule in Bünde hatte von der Stadt und dem Land Nordrhein-Westfalen als Schulträger für die Unterrichtsräume technische Einrichtungen wie Luftfilter verlangt, um die Lüftungsintervalle durch Stoßlüftungen via Fenster zu verkürzen. Eine weitere Klage richtete sich gegen die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen. Damit sollte ein erhebliches Absinken der Raumtemperatur unter 20 Grad Celsius vermieden werden. Das Oberverwaltungsgericht wies beide Klagen ab und bestätigte damit die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Minden.

In den Technischen Regelungen für Arbeitsstätten sei zwar für leichte sitzende Tätigkeit ein Mindestwert von 20 Grad vorgesehen, erläuterte das Gericht. Einer Unterschreitung der Mindestwerte könne jedoch mit geeigneter Kleidung begegnet werden. Ausnahmen seien mit Blick auf den Infektionsschutz möglich. Die gesetzlichen Unfallkassen hätten den Schutzstandards in der Pandemie mit differenzierten Vorgaben zu Covid-Schutzstandards Rechnung getragen. Dazu gehöre die Benennung konkreter Lüftungsintervalle.

Az.: 12 B 1683/21 und 12 B 1713/21