sozial-Recht

Verwaltungsgericht

Gefälschte Identität führt zu Verlust der Niederlassungserlaubnis



Schleswig (epd). Eine im Asylverfahren vorgelegte gefälschte Geburtsurkunde kann auch nach 23 Jahren noch zu einer Abschiebung führen. Denn wurde wegen eines gefälschten Identitätsnachweises der asylrechtliche Schutz zurückgenommen, geht auch eine dem Ausländer ursprünglich erteilte Niederlassungserlaubnis verloren, entschied das Verwaltungsgericht Schleswig in zwei aktuell veröffentlichten Beschlüssen vom 24. Januar. Eine daraufhin ausgesprochene Abschiebungsandrohung sei „offensichtlich rechtmäßig“.

Im Streitfall ging es um ein Elternpaar, das nach seiner Einreise in Deutschland 1998 Asyl beantragt hatte. Als die Eheleute - gefälschte - Geburtsurkunden vorgelegt hatten, erhielten sie Flüchtlingsschutz. Mit ihrer Tochter leben sie seit 23 Jahren nun in Deutschland, zuletzt im Landkreis Schleswig-Flensburg. Sie hatten wegen ihrer langen Aufenthaltsdauer mittlerweile eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Verstöße gegen ausländerrechtliche Bestimmungen

Doch die Fälschung ihrer Identität und Herkunft flog auf. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) entzog ihnen daraufhin den asylrechtlichen Schutzstatus. Daraufhin wurde auch die Niederlassungserlaubnis wieder zurückgenommen. Der Familie wurde die Abschiebung nach Armenien angedroht.

Dies ist zumindest bei den Eltern nicht zu beanstanden, entschied das Verwaltungsgericht. Der asylrechtliche Schutzstatus sei bestandskräftig zurückgenommen worden. Damit sei auch die Erteilung der Niederlassungserlaubnis rechtswidrig erfolgt. Auch wenn die Eltern seit 23 Jahren in Deutschland leben, überwiege das öffentliche Interesse, „Verstöße gegen die ausländerrechtlichen Bestimmungen konsequent zu ahnden, um einen Nachahmungseffekt zu verhindern“. Sie hätten sich zudem nur spät ins Arbeitsleben integriert.

Im Fall der Tochter hat das Verwaltungsgericht allerdings die Aussetzung der Abschiebung angeordnet, da sie wohl aus humanitären Gründen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis habe.

Die Tochter sei in ihrer Lebenssituation durch die Täuschung der Eltern „ohne eigenes Zutun hineingewachsen“. Sie studiere und sei in Deutschland gut integriert. Dass sie die Behörden nicht über die Täuschung ihrer Eltern informiert habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden. Denn das hätte sie in Loyalitätskonflikte gestürzt.

Az.: 1 B 10002/21, 1 B 10003/21