sozial-Recht

Sozialgericht

Hartz-IV-Sätze trotz hoher Inflation ausreichend



Oldenburg (epd). Hartz-IV-Bezieher können trotz der stark gestiegenen Inflation in der 2. Jahreshälfte 2021 kein höheres Arbeitslosengeld II verlangen. Nur weil in den letzten sechs Monaten die durchschnittliche Inflationsrate bei 3,9 Prozent gelegen hat, kann deshalb noch nicht zwingend auf eine Bedarfsunterdeckung geschlossen werden, entschied das Sozialgericht Oldenburg in einem am 25. Januar veröffentlichten Beschluss. Die Hartz-IV-Regelsätze seien weiterhin als verfassungsgemäß anzusehen.

Vor Gericht war eine fünfköpfige Familie aus Delmenhorst gezogen, die ergänzende Hartz-IV-Leistungen erhält. Im Zuge der seit der zweiten Hälfte des Jahres 2021 drastisch angestiegenen Verbraucherpreise, wollte sie per einstweiliger Anordnung erreichen, dass auch ihre Regelsätze entsprechend angehoben werden. Bei einer Inflationsrate von mittlerweile fünf Prozent müsse sich ab 2022 auch der Regelsatz entsprechend erhöhen.

Keine Bedarfsunterdeckung

Der Regelsatz für die fünfköpfige Familie wurde zwar entsprechend den gesetzlichen Bedingungen turnusmäßig angepasst, aber nur um insgesamt 16 Euro auf nun 1.857 Euro. Bei einer Berücksichtigung einer fünfprozentigen Inflationsrate müssten sie aber 76,05 Euro ausgleichen, trugen die Antragsteller vor.

Das Sozialgericht wies die Hartz-IV-Bezieher jedoch ab. Die Regelsätze seien nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Berechnungsmethode angepasst worden. Hierbei seien die Preiserhöhungen und die Entwicklung der Nettolöhne von Juli 2020 bis Juni 2021 zugrunde gelegt worden. Die Inflationsentwicklung der zweiten Hälfte des Jahres 2021 habe nicht berücksichtigt werden müssen.

Zwar dürfe der Gesetzgeber bei unvermittelt auftretenden, extremen Preissteigerung außer der Reihe eine Anpassung der Regelsätze zur Vermeidung einer existenzgefährdenden Unterdeckung vornehmen. Allerdings könne wegen einer durchschnittlichen Inflationsrate von 3,9 Prozent in den letzten sechs Monaten nicht zwingend auf eine Bedarfsunterdeckung geschlossen werden.

Die Anpassung der Regelsätze erfolge zudem nur nach der Preisentwicklung der im Regelbedarf enthaltenen Güter und Dienstleistungen und nicht nach der allgemeinen Preissteigerung. Ein wesentlicher Teil der Inflation beruhe zudem auf einer Steigerung der Energiekosten. Dass die Antragsteller dadurch konkret höhere Energiekosten zu tragen hätten, hätten sie aber nicht dargelegt, so das Sozialgericht. Gleiches gelte für sonstige konkrete Bedarfsunterdeckungen.

Az.: S 43 AS 1/22 ER