sozial-Recht

Landessozialgericht

Pflegeversicherungsschutz muss lückenlos sein



Stuttgart (epd). Für den Widerruf eines Vertrags einer privaten Pflegepflichtversicherung muss ein nahtloser Versicherungsschutz bei einer Anschlussversicherung gewährleistet sein. Andernfalls können Pflegeversicherte den Vertrag nicht widerrufen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg einem am 28. Januar bekanntgegebenen Urteil.

Im konkreten Fall hatte eine Mutter für sich und ihre Tochter ab März 2009 eine private Pflegepflichtversicherung abgeschlossen. Doch für November 2014 zahlte sie die Versicherungsbeiträge nur teilweise und danach bis Januar 2018 gar nicht mehr.

Gefälschte Unterschrift

Im September 2018 widerrief sie den Versicherungsvertrag. Ein Widerruf ist zwar in der Regel nur innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss möglich. Hier hatte die Frau jedoch angegeben, dass das Vertragsdatum nicht korrekt gewesen sei und sie die Verbraucherinformationen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrung nicht erhalten habe. Außerdem befinde sich auf dem nachträglich zugesandten Beratungsprotokoll eine gefälschte Unterschrift.

Die Versicherung meinte, dass keine wirksame Kündigung des Vertrages vorliege. Sie verlangte noch offene Versicherungsbeiträge in Höhe von rund 1.800 Euro sowie die Erstattung von Mahn- und Anwaltskosten von rund 200 Euro.

Das LSG gab der Versicherung recht. Es liege kein wirksamer Widerruf der privaten Pflegeversicherung vor. Zwar fange die Zweiwochenfrist für den Widerruf erst dann an zu laufen, wenn alle Vertragsunterlagen einschließlich Widerrufsbelehrung, AGB und Verbraucherinformationen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen seien. Für die Wirksamkeit des Widerrufs hätte die Frau jedoch eine nahtlose Anschlussversicherung nachweisen müssen.

Denn der Gesetzgeber habe im Sozialgesetzbuch XI festgelegt, dass bei einer Versicherungspflicht eine Kündigung des Vertrages nur mit dem Nachweis einer Anschlussversicherung möglich ist. Offenbar habe der Gesetzgeber übersehen, dass auch beim Widerruf eines privaten Pflegepflichtversicherungsvertrages ein versicherungsloser Zustand entstehen kann. Um einen nahtlosen Versicherungsschutz zu gewährleisten, müsse daher die Nachweispflicht eines lückenlosen Versicherungsschutzes nicht nur bei Kündigung, sondern auch bei Widerruf des Vertrages gelten, so das Gericht.

Az.: L 4 P 180/19