sozial-Recht

Landessozialgericht

Kein extra "Toilettengeld" für Senioren



Essen (epd). Senioren, die staatliche Grundsicherung im Alter beziehen, haben keinen Anspruch auf die Zahlung eines „Toilettengeldes“ für den Besuch kostenpflichtiger Toiletten in ihrer Freizeit. Weder der Mangel an öffentlichen Toiletten in der Stadt Essen noch ein selbstbestimmter, täglich längerer Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung begründeten einen zusätzlichen Grundsicherungsanspruch, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen am 31. Januar in Essen.

Geklagt hatte ein Rentner, der aufstockende Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII bezieht. Der Mann machte bei der beklagten Stadt Essen geltend, er müsse dreimal täglich außer Haus eine Toilette aufsuchen. Kostenlose öffentliche Toiletten habe die Stadt jedoch vor langer Zeit abgeschafft, somit müsse er für kostenpflichtige Toilettenbesuche in Schnitt zwei Euro veranschlagen. Auf 30 Tage bezogen errechnete der Mann für sich einen zusätzlichen Bedarf von 180 Euro pro Monat.

Kein Mehrbedarf aus medizinischen Gründen

Das Sozialgericht Duisburg wies die Klage ab, wogegen der Mann Berufung vor dem Landessozialgericht in Essen einlegte. Die Richter in Essen wiesen die Berufung zurück und erklärten, für den geltend gemachten Anspruch fehle eine Rechtsgrundlage. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Mehrbedarfs aus medizinischen Gründen nach Paragraf 30, Absatz fünf des SGB XII lägen nicht vor.

Zudem sei der Kläger nach seiner eigenen Schilderung altersentsprechend gesund und weise keine überdurchschnittliche Notwendigkeit von Toilettengängen auf, erklärten die Richter. Der geltend gemachte Aufwand liege jenseits des üblichen Verhaltens der Durchschnittsbevölkerung und sei daher eine Frage der Freizeitgestaltung. Im Regelsatz der Grundsicherung seien für die Bereiche Freizeit, Kultur, Gastronomie und Beherbergung Anteile enthalten. Wie der Kläger das Geld einsetze, liege in seiner Eigenverantwortung. Bei Beziehern von Grundsicherungsleistungen müsse nicht jeder Freizeitgestaltungswunsch bezahlt werden.

Az.: L 20 SO 174/21