Berlin (epd). Der noch von der alten Bundesregierung gefasste Beschluss, dass ab 1. September 2022 nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen werden, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte mindestens in Tarifhöhe bezahlen, wird konkreter. Das Bundesgesundheits- und das Bundesarbeitsministerium haben dafür die vom GKV-Spitzenverband vorgelegten Richtlinien für eine tarifliche Entlohnung in Einrichtungen der Langzeitpflege genehmigt, wie die beiden Ministerien und die GKV am 28. Januar in Berlin mitteilten.
Die Richtlinien legen fest, wie Pflegeeinrichtungen die ab September geltenden Zulassungsvoraussetzungen bei der Entlohnung von Pflege- und Betreuungskräften erfüllen können. „Sie sind damit ein wesentlicher Pfeiler für das Ziel der Bundesregierung einer angemessenen Bezahlung in der Pflege“, erklärte das Gesundheitsministerium. Nach dem im Juli vergangenen Jahres verabschiedeten Gesetz können nur Einrichtungen in der Langzeitpflege, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte mindestens in Tarifhöhe bezahlen, mit der Pflegeversicherung abrechnen.
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) sagte: „Tarifverträge sind künftig die Leitplanken für angemessene Entlohnung in der Altenpflege. Mit der Bezahlung nach Tariflohn setzen wir eine Aufwärtsspirale bei den Löhnen in der Pflege in Gang.“ Gernot Kiefer, stellvertretender Vorsitzender des GKV-Spitzenverbands, erklärte, mit den vorliegenden Richtlinien erhielten Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen einen Handlungsrahmen zur partnerschaftlichen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.
Als nächsten Schritt wollen die Landesverbände der Pflegekassen zur Orientierung für die Pflegeeinrichtungen eine Übersicht veröffentlichen, welche in der Pflege regional anwendbaren Tarifverträge und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nach Paragraf 82c Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) XI bei den Pflegevergütungsverhandlungen nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden können. Die Veröffentlichung soll bis spätestens 15. Februar 2022 erfolgen. Eine Entlohnung, die darüber hinaus geht, wird dann als wirtschaftlich anerkannt, wenn es für sie einen sachlichen Grund gibt.
Bis zum 28. Februar müssen die Pflegeeinrichtungen den Landesverbänden der Pflegekassen melden, für welche der genannten Möglichkeiten sie sich zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen entscheiden. Um den Einrichtungen genügend Zeit für die Umsetzung der neuen Regelungen zu geben, soll auch für nach dem 28. Februar eingehende Meldungen ein pragmatisches Verfahren etabliert werden, wie es in der Mitteilung der Bundesregierung weiter heißt.