sozial-Recht

Sozialgericht

Einkommensteuererstattung gilt bei Hartz IV als Einkommen



Berlin (epd). Hartz-IV-Bezieher dürfen einen Steuererstattungen vom Finanzamt nicht behalten. Bei solch einer Zahlung handelt es sich um anzurechnendes Einkommen und nicht um Vermögen, für das Freibeträge geltend gemacht werden können, entschied das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 4. November 2021, auf das der DGB Rechtsschutz Berlin kürzlich aufmerksam gemacht hat.

Im konkreten Fall hatte das Finanzamt bei der Klägerin wegen ihrer Beschäftigung Einkommensteuer verlangt. Die Behörde nahm hierfür eine Einkommensschätzung und eine Kontopfändung vor. Als die Frau in den Arbeitslosengeld-II-Bezug rutschte, kam dann doch noch ein kleiner Geldsegen vom Finanzamt. Die Einkommensschätzung war zu hoch, so dass sie noch 1.584 Euro zurückerstattet bekam.

Zahlung als Einkommen und nicht als Vermögen gewertet

Das Jobcenter wertete das Geld als Einkommen und verteilte dieses als einmalige Einnahme auf sechs Monate. Die Behörde forderte daraufhin für Dezember 2018 insgesamt 234 Euro an überzahlten Leistungen zurück.

Das Sozialgericht hielt das für rechtmäßig. Steuererstattungen seien als Einkommen und nicht als Vermögen zu werten, für das noch Freibeträge geltend gemacht werden können. Dass die Steuererstattung auf Grundlage einer zu hohen Einkommensteuerschätzung und einer Kontopfändung basierte, ändere an der Einstufung als Einkommen nichts. Zu Recht sei das Geld als einmalige Zahlung über einen Zeitraum von sechs Monaten verteilt worden.

Am 24. Juni 2020 hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass bei einer Einkommensteuererstattung aber auch geprüft werden muss, ob das Geld überhaupt noch da ist. Wurde das Geld wegen des Ausgleichs von Dispo-Schulden sofort „verbraucht“, stehe die Erstattung dem Arbeitslosen nicht als „bereite Mittel“ zur Verfügung. Zwar dürfe das Jobcenter das Arbeitslosengeld II wegen der Steuererstattung mindern, es müsse aber zur Deckung des lebensnotwendigen Existenzminimums ein zinsloses Darlehen gewähren. Einen Kredit bei einer Bank mitsamt Zinszahlungen müsse der Arbeitslose nicht aufnehmen, so das Gericht.

Az.: S 155 AS 4864/19 (Sozialgericht Berlin)

Az.: B 4 AS 9/20 R (Bundessozialgericht)