Erfurt (epd). Praktikanten steht für ein sechsmonatiges vorgeschriebenes Praktikum zur Zulassung zum Studium kein gesetzlicher Mindestlohn zu. Der gesetzlich festgelegte Ausschluss vom Mindestlohn gilt nicht nur für Praktika während einer schulischen oder universitären Ausbildung, sondern auch für Vorpraktika, die zur Zulassung eines Studiums verlangt werden, urteilte am 19. Januar das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.
Im Streitfall wollte die Klägerin an einer privaten, staatlich anerkannten Hochschule Medizin studieren. Für die Zulassung zum Studium sah die Studienordnung unter anderem einen sechsmonatigen Krankenpflegedienst vor. Die Klägerin absolvierte daraufhin 2019 ein Praktikum in einer Krankenpflegestation einer Klinik in Trier. Eine Vergütung erhielt sie für ihre Arbeit nicht.
Nach Ende des Praktikums verlangte die junge Frau vom Klinikbetreiber den gesetzlichen Mindestlohn für 28 Wochen und eine Arbeitszeit von 7,25 Stunden täglich. Insgesamt stünden ihr so 10.269 Euro zu. Zwar sehe das Mindestlohngesetz für Pflichtpraktika während einer schulischen oder universitären Ausbildung keinen Mindestlohn-Anspruch vor. Sie habe aber ihr Praktikum vor Beginn des Studiums absolviert. Daher greife die gesetzliche Ausnahme von der Vergütungspflicht nicht.
Sowohl das Landesarbeitsgericht in Mainz als nun auch das BAG urteilten, dass die Klägerin keinen Mindestlohn beanspruchen könne. Sehe eine Studienordnung verpflichtend für die Zulassung zum Studium ein Praktikum vor, könne kein Mindestlohn verlangt werden. Nach der Gesetzesbegründung beziehe sich der Ausschluss vom Mindestlohn nicht nur auf die Zeit während des Studiums, sondern auch davor. Keine Rolle spiele es, dass es hier um ein Studium an einer privaten Universität ging. Diese sei schließlich staatlich anerkannt, erklärten die BAG-Richter.
Az.: 5 AZR 217/21