sozial-Recht

Bundesgerichtshof

Adoptiertes Kind darf Auskunft über leiblichen Vater verlangen



Karlsruhe (epd). Ein adoptiertes Kind kann von seiner leiblichen Mutter Auskunft über den Namen des leiblichen Vaters verlangen. Kann sich die Mutter an ihn nicht erinnern, muss sie jene Männer benennen, mit denen sie in der Empfängniszeit Sex hatte oder damalige Kontaktpersonen fragen, die Hinweise auf mögliche Erzeuger geben könnten, entschied der Bundesgerichtshof in einem am 19. Januar gefällten Beschluss. Denn auch adoptierte Kinder hätten ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, betonten die Karlsruher Richter.

Im konkreten Fall ging es um eine 1984 geborene Frau, die von ihrer leiblichen Mutter erfolglos Auskunft über ihren leiblichen Vater verlangte. Die Mutter hatte die Antragstellerin im Alter von 16 Jahren geboren. Sie hatte damals die Hauptschule ohne Schulabschluss beendet. Ihre Schwangerschaft bemerkte sie erst im siebten Monat. Nach der Geburt lebte sie mit dem Kind zunächst in einer Mädchen-Wohngemeinschaft. Die Tochter wurde dann bald zur Adoption freigegeben.

Mutter ohne Erinnerung

Wer der leibliche Vater des Kindes ist, blieb im Dunkeln. Ein im Jahr 1985 durchgeführtes Vaterschaftsfeststellungsverfahren blieb ebenso erfolglos wie ein Vaterschaftstest bei einem weiteren Mann. Die Mutter gab an, sich nicht an den Vater erinnern zu können. Dem adoptierten Kind reichte das nicht aus. Sie verlangte vor Gericht die Herausgabe von Name und Anschrift ihres leiblichen Vaters. Das Oberlandesgericht Stuttgart verpflichtete die Mutter, zumindest alle Männer zu benennen, mit denen sie in der Empfängniszeit Sex hatte.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die adoptierte Antragstellerin einen Rechtsanspruch auf Kenntnis ihrer Abstammung habe. Dass die leibliche Mutter nach der Adoption des Kindes nicht mehr die rechtliche Mutter sei, stehe dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Denn der Anspruch sei bereits vor der Adoption entstanden. Die Mutter habe auch nicht vorgetragen, dass mit der Benennung der möglichen Väter ihr Recht auf Achtung ihrer Privat- und Intimsphäre verletzt werde.

Allein die Mitteilung, dass sie sich an keinen möglichen Erzeuger erinnern könne, reiche zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht aus. So habe das Oberlandesgericht mehrere mögliche Kontaktpersonen von damals aufgelistet, die Hinweise über potenzielle leibliche Väter geben könnten. Diese Nachfragemöglichkeiten seien der leiblichen Mutter möglich und zumutbar.

Az.: XII ZB 183/21