Köln (epd). Die außerordentliche Kündigung der Justiziarin des Erzbistums Köln wegen der Mitnahme eines Bürostuhls ins Homeoffice war laut einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln nicht rechtens. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage der Frau am 18. Januar statt, wie eine Sprecherin mitteilte.
Die unabgesprochene Mitnahme von Eigentum des Arbeitgebers nach Hause stelle zwar eine Pflichtverletzung dar, in der konkreten Situation reiche die Mitnahme des Bürostuhls aber nicht aus, um die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, hieß es. Das Erzbistum habe wegen der Corona-Pandemie kurz vor Ostern 2020 der Tätigkeit im Homeoffice generell Vorrang vor der Präsenztätigkeit im Büro eingeräumt, die dafür notwendige Ausstattung aber nicht kurzfristig zur Verfügung gestellt.
Nach Bewertung des Gerichts ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die vom Erzbistum Köln ausgesprochene „Versetzung in den Ruhestand“ auch nicht in ein Ruhestandsverhältnis überführt worden. Ein von der Klägerin gefordertes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 Euro lehnte das Gericht hingegen ab. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Die Klägerin war seit dem Jahr 2008 beim Erzbistum Köln beschäftigt. Mit ihrer Klage wendete sich die Juristin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses unter anderem durch die außerordentliche Kündigung vom 22. Juli 2021. Zudem hatte das Erzbistum die Klägerin im Sommer vergangenen Jahres mit der Begründung, sie sei dauerhaft dienstunfähig, in den Ruhestand versetzt. Auch das befand das Gericht als unwirksam. Die dafür notwendige ärztliche Prognose sei nicht gerechtfertigt gewesen, hieß es.
Überdies verlangte die Klägerin in dem Verfahren Schmerzensgeld unter anderem wegen unzureichender Schulung und Supervision in Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Missbrauchsfälle im Erzbistum. Dieser Einschätzung folgte das Arbeitsgericht nicht. Die Aufarbeitung der Missbrauchsfälle sei notwendig gewesen, die damit verbundenen Belastungen für die betrauten Arbeitnehmer unvermeidbar, erklärte es. Der Klägerin als Leiterin der Stabsabteilung Recht im Erzbistum sei es zuzumuten gewesen, selbst um die für sie notwendige Unterstützung durch das Erzbistum nachzusuchen.
Az.: 16 Ca 4198/21