sozial-Recht

Landesarbeitsgericht

Fristlose Kündigung wegen unbefugter E-Mail-Weitergabe rechtens



Köln (epd). Die fristlose Kündigung einer Mitarbeiterin einer evangelischen Kirchengemeinde wegen der unbefugten Weitergabe von Daten ist rechtens. Das Landesarbeitsgericht Köln hob ein anderslautendes Urteil des Arbeitsgerichts Aachen auf und gab der Kirchengemeinde bezüglich der Kündigung recht. Das Landesarbeitsgericht sprach am 3. Januar von einem unwiederbringlich zerstörten Vertrauensverhältnis zwischen Mitarbeiterin und Arbeitgeberin. Die Schwere der Pflichtverletzung überwiege die von der Beschäftigten vorgetragenen Beweggründe, jemanden schützen und Beweise sichern zu wollen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Die seit 23 Jahren bei der Gemeinde beschäftigte Verwaltungsmitarbeiterin, die bei ihren Buchhaltungsaufgaben auch Zugriff auf den PC und das E-Mail-Konto des Pastors hatte, hatte laut Gericht unbefugt eine an ihren Vorgesetzten gerichtete E-Mail gelesen. Von dem Anhang der offensichtlich privaten E-Mail fertigte sie eine Kopie und gab sie weiter.

Verdacht sexueller Übergriffe

Die Frau rechtfertigte ihr Vorgehen damit, dass eine an den Pastor gerichtete Mail auf ein gegen ihn gerichtetes Ermittlungsverfahren hingewiesen habe. Dabei ging es um den Verdacht sexueller Übergriffe auf eine im Kirchenasyl der Gemeinde lebenden Frau. Im E-Mail-Konto fand die Gemeindemitarbeiterin als Anhang einer privaten E-Mail einen Chatverlauf zwischen dem Pastor und der betroffenen Frau. Diesen Chatverlauf kopierte die Mitarbeiterin auf einen USB-Stick und leitete ihn eine Woche später anonym an eine Ehrenamtliche der Gemeinde weiter. Mit diesem Vorgehen habe sie die im Kirchenasyl lebende Frau schützen und Beweise sichern wollen, hatte die Mitarbeiterin erklärt. Nach Bekanntwerden der Vorkommnisse kündigte die Kirchengemeinde das Arbeitsverhältnis fristlos.

Erstinstanzlich hatte die Gemeindemitarbeiterin mit ihrer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Aachen Erfolg. Das Gericht erkannte in ihrem Verhalten zwar einen an sich wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung, hielt diese jedoch aufgrund des langen und bisher unbelastet verlaufenen Arbeitsverhältnisses und mangels Wiederholungsgefahr für unverhältnismäßig. Gegen dieses Urteil legte die Kirchengemeinde Berufung ein.

Im Gegensatz zur Vorinstanz sieht das Landesarbeitsgericht Köln das Vertrauensverhältnis als unwiederbringlich zerstört an. In der unbefugten Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten liege, auch wegen der damit einhergehenden Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ein schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht vor, erklärte das Gericht. Zudem habe die Mitarbeiterin mit ihrer Vorgehensweise keines der angegebenen Ziele, etwa den Schutz der Frau im Kirchenasyl, erreichen können.

Az.: 4 Sa 290/21