sozial-Recht

Landessozialgericht

Krankenkasse muss nicht für Nahrungsergänzungsmittel zahlen



Celle (epd). Die gesetzlichen Krankenkassen müssen laut einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen nicht für Nahrungsergänzungsmittel zahlen. Diese seien keine Arzneimittel im Rechtssinn, heißt es in einer am 3. Januar bekanntgemachten Entscheidung des Gerichts in Celle.

Geklagt hatte eine 50-jährige Frau aus dem Landkreis Osnabrück, die an einer Intoleranz gegenüber Histamin in Lebensmitteln litt. Bei ihrer Krankenkasse beantragte sie die Kostenübernahme für Daosin-Kapseln. Sie führte dazu aus, dass sie ohne das Präparat fast keine Nahrung vertragen könne. Sie bekomme beim Essen schlimme Vergiftungen wie Herzrasen, Übelkeit, Schmerzen und Schwitzen. Diese Symptome ließen sich nur mit Daosin eingrenzen, da ihr ein wichtiges Enzym zum Histaminabbau fehle.

Medizinisch unzureichend versorgt

Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab, da es sich bei dem Präparat um ein Nahrungsergänzungsmittel handele. Dem hielt die Frau nach Gerichtsangaben entgegen, dass ihr individueller Gesundheitszustand berücksichtigt werden müsse. Sie sei medizinisch unzureichend versorgt und könne sich ohne Daosin nicht ausreichend ernähren.

Das Landessozialgericht dagegen bestätigte die Auffassung der Krankenkasse. Laut Arzneimittelrichtlinien seien Nahrungsergänzungsmittel generell von den Kassenleistungen ausgeschlossen, wobei gerade keine individuelle Einzelfallprüfung vorgesehen sei, begründete es die Entscheidung. Auch wenn ein Nahrungsergänzungsmittel teuer sei und es einen persönlichen Bedarf gebe, werde es nicht zum Arzneimittel.

Az.: L 16 KR 113/21