sozial-Recht

Verwaltungsgericht

Quarantäneanordnung für Schülerin bestätigt



Koblenz (epd). Wenn eine Schülerin mit einer Mitschülerin in einem Klassenraum sitzt, die mit Omikron infiziert ist, ist laut Verwaltungsgericht Koblenz für die Quarantäneanordnung der Abstand zwischen den beiden unwichtig. Das Infektionsrisiko in Schulräumen hänge nach Bewertungen des Robert Koch-Instituts nicht nur vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und dem Lüften ab, teilte das Gericht am 5. Januar mit. Auch die Symptomatik der infizierten Person, die Belegungsdichte sowie Art und Lautstärke des Sprechens im Unterricht seien von Bedeutung. „Diese Risikofaktoren ließen sich nicht sämtlich ausschließen.“

Im konkreten Fall besucht die Antragstellerin ein Gymnasium. Am vorletzten Schultag vor den Weihnachtsferien nahm den Angaben zufolge eine Mitschülerin der Parallelklasse am Religionsunterricht teil, die mit der Omikron-Variante infiziert war. Daraufhin wurde eine bis einschließlich 5. Januar dauernde häusliche Quarantäne angeordnet. Hiergegen wendete sich die Schülerin mit einem Eilantrag: Sie habe im Unterricht nicht in der Nähe der infizierten Mitschülerin gesessen und stets eine FFP2-Maske getragen. Zudem habe ein PCR-Test vom 29. Dezember keinen Befund ergeben.

Der Antrag blieb ohne Erfolg. Die Absonderungsverfügung sei rechtmäßig, urteilten die Richter. Bei Schülerinnen und Schülern einer achten Klasse sei es naheliegend, dass es zu engerem Kontakt und damit zu Ansteckungsrisiken komme, wenn sie den Klassenraum betreten und verlassen. Auch der PCR-Test ändere nichts. Denn die 14 Tage dauernde Inkubationszeit sei nach dem letzten Kontakt mit der Mitschülerin am 22. Dezember erst am 5. Januar abgelaufen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Schülerin als „ansteckungsverdächtige Person“ bis dahin in häuslicher Quarantäne sei. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz möglich.

Az.: 3 L 1/22.KO