sozial-Recht

Bundesgerichtshof

Bewertungsportal Jameda darf alle Ärzte bewerten lassen



Karlsruhe (epd). Das Ärztebewertungsportal Jameda darf im Internet alle Ärzte und Zahnärzte aufführen und auch von Patientinnen und Patienten bewerten lassen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am 23. Dezember schriftlich veröffentlichten Urteil bekräftigt und die Forderung eines Zahnarzt-Ehepaares nach Löschung der Daten aus der Jameda- Datenbank abgelehnt.

Das Portal besuchen monatlich mindestens sechs Millionen Nutzer. Dort können Patientinnen und Patienten nicht nur Adressen und Öffnungszeiten von Arzt- und Zahnarztpraxen in ihrer Nähe abrufen, sondern auch selbst die Mediziner bewerten. Eine Gesamtnote soll über die Qualität der Ärztinnen und Ärzte Aufschluss geben, was für sie auch einen Werbeeffekt haben kann.

Mehr Service durch Zahlung

Damit Ärzte auf dem Portal besser präsentiert werden, bietet Jameda den Ärzten ein „Gold“- oder „Platin“-Paket zum monatlichen Preis von 69 und 139 Euro an. Das beinhaltet etwa eine Verlinkung zur eigenen Praxis-Homepage oder ein ausführliches Arzt-Profil mitsamt Foto.

Das klagende Zahnarzt-Ehepaar wollte nicht auf in dem Portal gelistet werden. Als nichtzahlende „Basis“-Kunden würden sie gegenüber den zahlenden Zahnärzten benachteiligt. Jameda dürfe ihre personenbezogenen Daten nicht nutzen, lautete die Begründung.

„Neutrale Informationsvermittlerin“

Vor dem BGH ging es nun um den Anspruch auf Löschung aus der Datenbank. Doch die Karlsruher Richter entschieden, dass Jameda die Daten des Zahnarztpaares verarbeiten und in ihrem Portal einstellen darf. Ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Denn Jameda könne sich auf die Meinungs- und Informationsfreiheit sowie die unternehmerische Freiheit berufen. Es gebe ein „berechtigtes Interesse“, dass Jameda als „neutrale Informationsmittlerin“ für die Portal-Nutzerinnen und -Nutzer ihren Dienst anbietet. Daher bestehe auch kein „strenges Gebot zur Gleichbehandlung zahlender und nichtzahlender Ärzte“, urteilte der BGH.

Bereits am 23. September 2014 hatte der BGH ähnlich entschieden (AZ: VI ZR 358/13). Ärzte müssten Beurteilungen im Internet hinnehmen und könnten sich nicht austragen lassen.

Az.: VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19