Mannheim (epd). Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim hat einen Eilantrag gegen Beschränkungen für Ungeimpfte abgelehnt. In dem am 21. Dezember veröffentlichten Beschluss des VGH heißt es, die Kontaktbeschränkungen in der Corona-Verordnung des Landes würden durch zahlreiche Ausnahmen relativiert. Daher drohe auch Nicht-Immunisierten keine soziale Isolation.
Auch der eingeschränkte Zugang zu Veranstaltungen und Kultur- und Freizeiteinrichtungen sei beim derzeitigen Stand der Corona-Pandemie verhältnismäßig, so die Mannheimer Richter. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Die Antragstellerin hatte sich mit einem Eilantrag gegen Vorschriften der Corona-Verordnung der Landesregierung gewandt. Durch die Kontaktbeschränkungen und Zutrittsverbote könne sie als nicht-immunisierte Mutter von ungeimpften Kindern nicht an den entsprechenden gesellschaftlichen Lebensbereichen teilnehmen. Zudem sei es unverständlich, warum Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Beerdigungen ohne Beschränkung zulässig seien, Freizeitanlagen im Außenbereich dagegen nicht.
Die Richter des ersten Senats verwiesen auf das „hohe Gut“ der grundgesetzlich garantierten Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit. Daher gebe es Ausnahmen von den Kontakt- und Zutrittsbeschränkungen für diese Veranstaltungen. In rein infektionsschutzrechtlicher Hinsicht sei jedoch kein Unterschied zu Veranstaltungen erkennbar, für die Testnachweispflichten und Zutrittsbeschränkungen bestehen, hieß es. Allerdings habe die Antragstellerin nicht deutlich gemacht, warum der Erlass einer einstweiligen Anordnung hier dringend geboten sei.
Az.: 1 S 3528/21