Berlin (epd). Im nächsten Jahr ändern sich etliche Regelungen für Arbeitnehmer, Rentner, Behinderte und Arbeitslose. Die geltenden Regelungen in der Corona-Pandemie zur Kurzarbeit und zu Hartz-IV-Anträgen werden bis 31. März 2022 verlängert. Eine Übersicht über die wesentlichen Regelungen:
Die befristeten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld aufgrund der Covid-19-Pandemie wurden im Wesentlichen bis zum 31. März 2022 verlängert. Damit beträgt die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes weiterhin 24 Monate. Auch die Sonderregelungen für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld werden verlängert: Statt mindestens einem Drittel muss lediglich ein Zehntel der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein.
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen. Der Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung wird auch künftig nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Außerdem wird der Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze des Kurzarbeitergeldes bei längerer Kurzarbeit (ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, bzw. 77 Prozent, wenn ein Kind im Haushalt lebt; ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent bzw. 87 Prozent) verlängert. Der Anspruch wird zudem auf die Beschäftigten ausgeweitet, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind.
Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 brutto 9,82 Euro je Arbeitsstunde.
Ab dem 1. Januar 2022 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV): Für alleinstehende und alleinerziehende Sozialleistungsberechtigte steigt der Regelsatz von 446 auf 449 Euro, für zwei Partner einer Bedarfsgemeinschaft von jeweils 401 Euro auf 404 Euro. Für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren beträgt er 376 Euro (plus drei Euro), für Kinder von sechs bis 13 Jahren 311 Euro (plus zwei Euro) und für Kinder unter sechs Jahren beträgt er im nächsten Jahr 285 Euro (plus zwei Euro).
Der vereinfachte Zugang für neue Antragsteller der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird bis 31. März 2022 verlängert worden. Eine Prüfung des privaten Vermögens und der Wohnungsgröße entfällt damit.
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab 1. Januar 2022 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67“) steigen die Altersgrenzen im nächsten Jahr um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1956 bzw. 1957 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen im Jahr 2022 die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und zehn Monaten bzw. mit 65 Jahren und elf Monaten.
Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente werden beim Rentenanspruch so gestellt, als hätten diese über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet wie zuvor (Zurechnungszeit). Die Zurechnungszeit wurde im Jahr 2019 auf 65 Jahre und acht Monate angehoben. Für die Rentenzugänge ab dem Jahr 2020 wird sie in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2022 endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren und elf Monaten.
In der Corona-Krise wird die befristete Anhebung der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze um ein weiteres Jahr verlängert. Für das Jahr 2022 beträgt die Hinzuverdienstgrenze weiterhin 46.060 Euro (statt 6.300 Euro wie vor der Corona-Krise).
Ab 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber, wenn Beschäftigte einen Teil ihres Lohns oder Gehalts in eine Betriebsrente umwandeln, immer die ersparten Sozialversicherungsbeiträge, maximal 15 Prozent, zugunsten der Beschäftigten an die Versorgungseinrichtung (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) weiterleiten. Bisher galt diese Verpflichtung nur bei Entgeltumwandlungen, die ab dem 1. Januar 2019 neu abgeschlossen worden sind.
In der Künstlersozialversicherung wurden Maßnahmen getroffen, um Härten infolge der Covid-19-Pandemie zu vermeiden. Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe bleibt bei 4,2 Prozent. Darüber hinaus bleibt die jährliche Mindesteinkommensgrenze im Künstlersozialversicherungsgesetz (3.900 Euro) für Versicherte auch für das Jahr 2022 ausgesetzt. Zudem wurde die vorübergehende Erhöhung der Verdienstgrenze für zusätzliche nicht-künstlerische selbstständige Tätigkeiten von 450 auf 1.300 Euro im Monat ebenfalls um ein Jahr bis zum Jahresende 2022 verlängert.
Viele Arbeitgeber scheuen die Einstellung von Menschen mit Behinderungen, weil sie die Mehrarbeit fürchten, die mit der Beantragung der vielfältigen behinderungsspezifischen Hilfeleistungen entstehen. Ab 1. Januar 2022 sollen bundesweit einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber, die Arbeitgeber über die Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen informieren, beraten und bei der Antragsstellung unterstützen. Wenn sich Arbeitgeber für die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen entschieden haben, sollen ihnen die Ansprechstellen die Laufarbeit zu potenziellen Leistungsträgern abnehmen.
Zum 1. Januar 2022 tritt die Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung in Kraft. Das bedeutet: Die Beratungsangebote werden über 2023 hinaus weitergeführt. Dafür stehen dann jährlich 65 Millionen Euro zur Verfügung.