Berlin (epd). Zum Jahreswechsel ändern sich etliche Regelungen im Gesundheits- und Pflegewesen. Insbesondere soll auch im kommenden Jahr den höheren Belastungen in der Corona-Pandemie Rechnung getragen werden. Eine Übersicht über die wesentlichen neuen Regelungen:
Die Regelungen zur Erstattung pandemiebedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen der Pflegeeinrichtungen sowie der Betreuungsangebote zur Unterstützung im Alltag werden bis Ende März 2022 verlängert. Der Anspruch auf coronabedingtes Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage wird ebenfalls bis Ende März 2022 verlängert.
Um Kontakte zu vermeiden, können die Medizinischen Dienste der Krankenkassen (MDK) im Einzelfall bis Ende März 2022 Pflegebegutachtungen ohne persönliche Untersuchung der Versicherten in ihrem Wohnbereich vornehmen. Ebenfalls bis Ende März 2022 besteht für Pflegegeldempfänger die Möglichkeit, den Beratungsbesuch telefonisch, digital oder per Videokonferenz abzurufen.
Die pandemiebedingte Sonderregelung für Kinderkrankengeld wird verlängert: Das Kinderkrankengeld kann auch 2022 je versichertem Kind grundsätzlich für 30 statt zehn Tage (bei Alleinerziehenden 60 statt 20 Tage) in Anspruch genommen werden.
Um Pflegebedürftige vor Überforderung durch steigende Pflegekosten besser zu schützen, zahlt die Pflegeversicherung Heimbewohnerinnen und -bewohnern einen Zuschuss zum Eigenanteil. Er steigt mit der Dauer der Pflege: Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse fünf Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent. In der ambulanten Pflege werden die Sachleistungsbeträge um fünf Prozent erhöht. Der Leistungsbetrag zur Kurzzeitpflege wird um zehn Prozent angehoben.
Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wird ein Bundeszuschuss in Höhe von einer Milliarde Euro pro Jahr eingeführt.
Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung steigt um 0,1 Prozentpunkte. Somit betragen die Beiträge an die Pflegekasse ab 2022 für Versicherte mit Kindern 3,05 Prozent, Kinderlose zahlen 3,4 Prozent vom Bruttogehalt.
Der ergänzende Bundeszuschuss an die gesetzliche Krankenversicherung wird aufgrund der zusätzlichen Gesundheitsausgaben in der Corona-Pandemie von sieben auf 14 Milliarden Euro verdoppelt. Damit überweist der Bund im nächsten Jahr insgesamt 28,5 Milliarden Euro an den Gesundheitsfonds. Ziel der finanziellen Aufstockung ist es, den durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2022 bei 1,3 Prozent zu stabilisieren.
Bundesweit können alle Ärztinnen und Ärzte sowie Apotheken, deren Systeme die technischen Voraussetzungen erfüllen, das elektronische Rezept nutzen. Sofern aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen das E-Rezept nicht erstellt werden kann, erhalten Versicherte zunächst weiterhin das gewohnte Papierrezept.
Die Krankenkassen gewährleisten, dass die Versicherten bzw. deren Vertreter mit einem geeigneten Endgerät eine Einwilligung gegenüber ihrer Ärztin/ihrem Arzt oder einem weiteren Berechtigten zum Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) barrierefrei erteilen können.