Köln (epd). Eine Schwerbehindertenvertretung darf nur bei einer ausreichenden Zahl schwerbehinderter Beschäftigter ihre Arbeit fortführen. Verringert sich die Zahl der schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Betrieb auf unter fünf, endet die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem am 2. November bekanntgegebenen Beschluss. Die Kölner Richter ließen allerdings die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.
Nach dem Sozialgesetzbuch IX werden in Betrieben und Dienststellen, in denen mindestens „fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind“, alle vier Jahre eine Vertrauensperson für das Amt der Schwerbehindertenvertretung und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Zur deren Aufgabe gehört die Förderung der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb.
Im konkreten Fall gab es in einem Betrieb genau fünf schwerbehinderte Menschen, so dass eine Vertretung gewählt werden konnte. Doch dann schied ein schwerbehinderter Beschäftigter aus dem Betrieb aus. Daraus folgerte des Unternehmen, dass die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung nun ende.
Dem stimmte auch das LAG zu. Aus den gesetzlichen Bestimmungen lasse sich nicht entnehmen, dass der Schwellenwert von fünf nur für den Zeitpunkt der Wahl gelte. Aus Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes ergebe sich vielmehr, dass bei einem Absinken der Mitarbeiterzahl unter den Schwellenwert auch die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung endet.
Az.: 4 TaBV 19/21