sozial-Recht

Oberverwaltungsgericht

Städte erhalten keine weitere Erstattung für Flüchtlingsunterbringung



Münster (epd). Die Städte Xanten und Lennestadt erhalten keine zusätzliche Erstattung von Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden im Jahr 2015. Die Städte haben keinen Anspruch auf eine Erstattung, die über die bereits vom Land Nordrhein-Westfalen gezahlten Beträge hinausgeht, wie es in am 8. November veröffentlichten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster heißt. Bei der Flüchtlingsaufnahme habe es sich um eine kommunale Pflichtaufgabe gehandelt, begründet das Gericht die Entscheidung.

Die Städte könnten sich nicht darauf berufen, sie hätten dem Land mit der Unterbringung und Versorgung der Flüchtlinge Amtshilfe geleistet und deshalb einen Anspruch auf vollständige Kostenerstattung, führte das Gericht aus. Die Städte hatten nach Gerichtsangaben auf die hohen Flüchtlingszahlen des Jahres 2015 und eine Überlastung der landeseigenen Einrichtungen verwiesen. Es habe nach Ansicht der Städte von einer ordnungsgemäßen Verteilung der Flüchtlinge auf die Kommunen des Landes nicht die Rede sein können.

Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot

Das Oberverwaltungsgericht erklärte, dass zwar Kommunen mit landeseigenen Aufnahmeeinrichtungen nach damaliger Rechtslage entlastet worden seien, indem ihnen weniger Flüchtlinge zur kommunalen Unterbringung zugewiesen wurden, als es dem Zuweisungsschlüssel entsprochen hätte. Die Mehrbelastung anderer Gemeinden wie der klagenden Städte Xanten und Lennestadt verstoße jedoch nicht gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot. Mit einem 2016 novellierten Flüchtlingsaufnahmegesetz des Landes NRW sei den „verzerrenden Effekten“ entgegengewirkt worden.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte mit seinen Entscheidungen die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Eine Revision ließ es nicht zu. Dagegen können die klagenden Städte Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Az.: 15 A 3142/19, 15 A 3143/19