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Arbeitgeber erlaubt Erzieherin Arbeit mit Kopftuch



Hamburg (epd). Eine wegen des Tragens eines islamischen Kopftuchs freigestellte Erzieherin darf nach dem Ende des Rechtsstreits mit Kopftuch an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Das teilte der Arbeitgeber, der Hamburger Kinder- und Jugendhilfeträger WABE e.V. (Wohnen, Arbeiten, Betreuen, Entwickeln) am 15. Oktober mit. Der Verein hatte die Erzieherin zweimal abgemahnt und freigestellt, weil sie trotz gegenteiliger Aufforderung mit Kopftuch bei der Arbeit erschienen war. Das widerspreche dem Neutralitätsgebot des Unternehmens, hieß es zur Begründung. Dagegen hatte die Frau 2018 Klage beim Hamburger Arbeitsgericht eingereicht.

Der Rechtsstreit war bereits am 11. Oktober durch ein sogenanntes Anerkenntnisurteil beigelegt worden, da der Arbeitgeber seinerseits erklärt hatte, beide Abmahnungen aus der Personalakte zu streichen. Als Grund gab der Verein an, dass der Rechtsstreit womöglich noch Jahre gedauert hätte. Dem Urteil vorausgegangen war eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), den das Hamburger Arbeitsgericht in dieser Sache um Einschätzung gebeten hatte.

EuGH stärkte Neutralitätsgebot unter Bedingungen

Der EuGH hatte im Juli das Neutralitätsgebot unter bestimmten Bedingungen für rechtmäßig erklärt und privaten Arbeitgebern grundsätzlich ein Verbot von religiösen Symbolen unter bestimmten Rahmenbedingungen zugebilligt. Die Geschäftsleitung der WABE betonte, dass sich das Neutralitätsgebot nie gegen die Mitarbeiterin gerichtet habe, sondern nach wie vor Kernelement des pädagogischen Konzepts sei.