Berlin (epd). Die außerordentliche Kündigung eines Maske-verweigernden Lehrers aus Brandenburg war nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts rechtens. Das Gericht erachtete die Kündigung laut Mitteilung vom 8. Oktober für wirksam und wies die Kündigungsschutzklage des Mannes dagegen ab. Zur Begründung hieß es, die Kündigung sei aufgrund der Äußerungen in E-Mails an die Schulelternsprecherin gerechtfertigt.
In einer E-Mail hatte der Lehrer laut Gericht unter anderem geschrieben, dass er die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für „Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung“ halte. Zugleich habe diese die Aufforderung an die Eltern enthalten, mit einem vorformulierten zweiseitigen Schreiben gegen die Schule vorzugehen.
Der Mann hatte den Angaben zufolge zunächst eine Abmahnung erhalten. Das Land Brandenburg erklärte demnach, dass er mit einer Kündigung rechnen müsse, wenn er nicht von seinem Verhalten Abstand nehme. Auch danach habe er aber an seinen Äußerungen festgehalten, so mit einer erneuten Erklärung per E-Mail gegenüber der Elternvertreterin und weiteren Stellen.
Als weiteren Kündigungsgrund benannte das Landesarbeitsgericht seine beharrliche Weigerung, in der Schule einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ein aus dem Internet gezogenes Attest eines österreichischen Arztes rechtfertige keine Befreiung. Das Landesarbeitsgericht ließ keine Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
Az.: 10 Sa 867/21