sozial-Recht

Bundesgerichtshof

Demenzkranke dürfen selbst konkreten Betreuer vorschlagen




"Flurtanz" für Demenzkranke
epd-bild/Jörn Neumann
Demenzkranke Menschen dürfen auch bei Geschäftsunfähigkeit einen konkreten Betreuer für sich vorschlagen. Nur wenn konkrete Hinweise für eine fehlende Eignung oder Redlichkeit bei der gewünschten Person vorliegen, darf der Vorschlag übergangen werden, entschied der Bundesgerichtshof.

Karlsruhe (epd). Demente und psychisch kranke Menschen dürfen trotz ihrer Erkrankung für sich selbst eine bestimmte Person als Betreuer vorschlagen. Weder ist für das Recht auf einen Betreuervorschlag eine Geschäftsfähigkeit noch eine natürliche Einsichtsfähigkeit des Kranken erforderlich, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 27. September veröffentlichten Beschluss. Gerichte dürften den Wunsch des Kranken nur ablehnen, wenn damit eine konkrete Gefahr besteht, dass die gewünschte Person dem Wohl des betreuungsbedürftigen Menschen zuwiderläuft, erklärten die Karlsruher Richter.

Amtsgericht setzt sich über Wunsch hinweg

Konkret ging es um einen 1922 geborenen verwitweten Vater von vier Kindern aus dem Raum Marl. Bei dem Mann besteht eine fortgeschrittene Demenz. Im Juni 2015 hatte er in einer notariellen Vorsorgevollmacht noch verfügt, dass zwei seiner Kinder sich um seine rechtlichen Angelegenheiten als Betreuer kümmern sollen. Bereits damals war er schon geschäftsunfähig. Seit März 2019 lebt der Rentner in einem Seniorenheim.

Das Amtsgericht Marl setzte sich über den Betreuerwunsch des Mannes hinweg. Es bestellte, nach Aufgabenkreisen differenziert, einen Berufsbetreuer sowie eine Tochter zum Betreuer des Demenzkranken.

Die dagegen eingelegte Beschwerde einer weiteren Tochter hatte vor dem Landgericht Essen Erfolg. Dieses stellte klar, dass die beiden in der Vorsorgevollmacht bestimmten Geschwister Vorrang bei der Betreuerbestellung haben. Der Betroffene habe sich dies ausdrücklich so gewünscht. Grundsätzlich müsse solch ein Vorschlag im Betreuungsverfahren beachtet werden. Dabei sei es nicht erforderlich, dass der Betroffene zum Zeitpunkt seines geäußerten Betreuerwunsches geschäftsfähig war oder über eine „natürliche Einsichtsfähigkeit“ verfügte.

Dies bestätigte nun auch der BGH. Grundsätzlich sei diejenige Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene sich wünscht. Es reiche aus, wenn hier der demenzkranke Vater seinen Willen oder Wunsch kundgetan hat, welche Personen seine Betreuer sein sollen.

Vorrang für Verwandte

Verwandtschaftliche Beziehungen hätten bei der Bestellung eines Betreuers generell zunächst Vorrang vor einem Berufsbetreuer, erklärte der BGH mit Verweis auf die gesetzlichen Regelungen. Nur wenn die Bestellung eines Familienangehörigen dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft, könne ein Gericht einen Berufsbetreuer bestellen.

Bereits am 19. Juli 2017 hatte hierzu das Karlsruher Gericht entschieden, dass die in einer Vorsorgevollmacht bestimmten Betreuer übergangen werden können, wenn es „erhebliche Bedenken“ an der Geeignetheit und Redlichkeit der Bevollmächtigten gebe. Das zuständige Betreuungsgericht müsse bei der Prüfung über die Geeignetheit eines Betreuers eine „Gesamtschau“ vornehmen.

Im damaligen Fall monierte der BGH, dass zwei in einer Vorsorgevollmacht als Betreuerinnen vorgeschlagene Töchter sich bereits während des laufenden Betreuungsverfahrens für ihre demenzkranke Mutter nahezu sämtliche Vermögenswerte der alten Frau „gesichert“ hatten. Neben der Vermögensübertragung hatten sie zudem verhindert, dass sich eine Verfahrenspflegerin, die sich für die Interessen der Mutter einsetzen soll, alleine mit der Betroffenen unterhalten konnte.

Massiver Streit in der Familie

Das Landgericht sollte daher die Redlichkeit und Geeignetheit der Töchter als Betreuerinnen sowie mögliche Ansprüche zur Rückübertragung des Vermögens erneut prüfen. Es sei nicht klar, ob die Töchter die Vollmacht „zum Wohle der Betroffenen“ ausüben, entschied der BGH.

Führe der Wunsch eines Betroffenen nach einem Angehörigen als Betreuer zu einem massiven Streit in der Familie, könne auch dies der Bestellung von Verwandten als Betreuer entgegenstehen, betonte im aktuellen Streit der BGH mit Verweis auf eine weitere Entscheidung vom 12. Februar 2020. Dies gelte dann, wenn der Betroffene „entweder persönlich unter den Spannungen zwischen seinen Familienangehörigen leidet oder wenn die Regelung seiner wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse wegen der Spannungen innerhalb der Familie nicht gewährleistet ist“.

Davon könne hier jedoch keine Rede sein, betonten die Karlsruher Richter. Hier habe es zwar einen Familienstreit über die Betreuung des Mannes gegeben. Das Wohl des Betroffenen sei dadurch aber nicht besonders beeinträchtigt gewesen. So habe der demenzkranke Vater bei zwei gerichtlichen Anhörungen seinen Wunsch nach Betreuung durch seine zwei in der Vorsorgevollmacht benannten Kinder bekräftigt, erklärte der BGH. Dass diese die Betreuung nicht oder nur fehlerhaft ausüben könnten, sei nicht ersichtlich.

Az.: XII ZB 151/20 (Geschäftsfähigkeit)

Az.: XII ZB 141/16 (Betreuereignung)

Az.: XII ZB 475/19 (Familienstreit)

Frank Leth