sozial-Recht

Verwaltungsgerichtshof

Kein Nachweis bei Corona-Impfung mit Sputnik V



Kassel (epd). Eine zweifach mit dem russischen Vakzin Sputnik V gegen Corona geimpfte Person hat keinen Anspruch auf die Ausstellung eines deutschen Impfnachweises. Die Beschwerde des Antragstellers gegen einen gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. September sei zurückgewiesen worden, teilte der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) am 1. Oktober in Kassel mit.

Den Angaben zufolge war der Antragsteller am 10. Mai dieses Jahres in Moskau und am 19. Juli in San Marino mit dem Vakzin Sputnik V geimpft worden. Er begehrte deshalb vom Gesundheitsamt des Landkreises Fulda die Ausstellung eines deutschen Impfzertifikats, was das Amt aber mit der Begründung ablehnte, dass das Vakzin nicht zu den vom Paul-Ehrlich-Institut aufgelisteten Impfstoffen gehöre.

Dies bestätigte jetzt auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof. Der russische Impfstoff sei in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassen. Auch europarechtliche Bestimmungen würden die Ausstellung eines inländischen Nachweises nicht gebieten. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Az.: 8 B 1885/21