sozial-Recht

Bundesgerichtshof

Bei Dauerstreit kann Vertrag "Haus gegen Pflege" gekündigt werden



Karlsruhe (epd). Ein zwischen Angehörigen geschlossener „Haus-gegen-Pflege“-Vertrag kann bei einem tiefgreifenden Zerwürfnis auch wieder rückgängig gemacht werden. Denn liegt nach der Übertragung des Hauses auf einen Angehörigen keine „dauerhafte, von gegenseitigem Vertrauen der Parteien getragene Beziehung“ mehr vor, führt dies zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage und zu einem Anspruch auf Rückübertragung der Immobilie, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 22. September veröffentlichten Urteil. Wenn jedoch dem Pflegebedürftigen die Zerrüttung „eindeutig allein anzulasten“ sei, könne er die Rückübertragung des Hauses nicht verlangen, so die Karlsruher Richter.

Im Streitfall ging es um Geschwister aus dem Raum Hagen. Der 1944 geborene Kläger hatte im November 2013 nach einem Herzinfarkt sein Hausgrundstück per notariellen Vertrag auf seine Schwester übertragen. Er behielt an bestimmten Räumen ein lebenslanges Wohnrecht. Die Schwester verpflichtete sich im Gegenzug, den Bruder lebenslang zu betreuen und zu pflegen. Sie zog dann mit ihrem Ehemann, ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn in das Haus.

Heillos zerrüttetes Verhältnis

Doch mit dem Zusammenleben folgte ein Dauerstreit zwischen den Geschwistern. Seit März 2014 erbrachte die Schwester keine Pflegeleistungen mehr. Der Bruder verlangte daraufhin, dass der Vertrag rückgängig und das Hausgrundstück wieder auf ihn übertragen wird. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm lehnte dies ab, da der Kläger nicht aufgeführt hatte, welche Pflegeleistungen nicht erbracht worden seien.

Der BGH urteilte, dass es darauf nicht ankomme. Denn der Bruder habe nicht auf die unterbliebene Pflege, sondern auf das Zerwürfnis und das verlorene Vertrauensverhältnis abgestellt. Damit sei die Geschäftsgrundlage für den Hausübertragungsvertrag verloren gegangen. Bei einem heillos zerrütteten Verhältnis könne der Vertrag wieder rückgängig gemacht werden. Nur wenn das zerstörte Vertrauensverhältnis eindeutig allein dem Pflegebedürftigen anzulasten sei, bleibe der Vertrag gültig.

Das OLG muss nun prüfen, ob für den Kläger das Zusammenleben noch zumutbar ist oder ob es auch Möglichkeiten der Vertragsanpassung gibt, etwa indem die Schwester keine Pflegeleistungen erbringt, dafür aber eine Rentenzahlung für die Übertragung des Hauses leistet.

Az.: V ZR 30/20