sozial-Recht

Bundesfinanzhof

Finanzamt muss bei zweckgebundenen Spenden großzügiger sein



München (epd). Das Finanzamt muss laut Gericht bei der Anerkennung von Spenden an gemeinnützige Organisationen großzügiger sein. Ein steuerlicher Spendenabzug ist nach einem am 16. September veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch dann möglich, wenn die Spende einer ganz konkreten Zweckbindung unterliegt, etwa für ein einzelnes Tier oder auch für eine einzelne Person. Allerdings dürfe die Spende kein verdeckter Unterhalt für eine Person sein, erklärten die Münchener Richter.

Im konkreten Fall ging es um einen „Problem“-Hund in einem Tierheim. Der Vierbeiner war aufgrund von Beißvorfällen nicht vermittelbar. Die Klägerin hatte das Tier regelmäßig ausgeführt, konnte sich aus beruflichen Gründen aber sonst nicht weiter um den Hund kümmern. Damit der Hund ein würdiges Zuhause findet, hatte die Frau dem Tierheim 5.000 Euro gespendet. Die Spende war mit dem Zweck verbunden, dass der Hund in einer gewerblichen Tierpension untergebracht wird. Das Finanzamt erkannte die vom Tierschutzverein ausgestellte Spendenbescheinigung nicht an.

Kein verdeckter Unterhalt

Das Finanzgericht Köln hatte dem noch zugestimmt. Auch bei zweckgebundenen Spenden an gemeinnützige Organisationen müssten diese selbst über das Geld verfügen können, erklärte das Gericht. Die zweckgebundene Spende sei mit einer steuerlich nicht zu berücksichtigenden Unterhaltszahlung vergleichbar.

Der BFH hob dieses Urteil auf und verwies das Verfahren zurück. Auch bei solch einer konkreten Zweckbindung sei ein Spendenabzug möglich, hieß es. Zwar dürfe eine Spende für ein konkret benanntes Tier oder auch eine konkret benannte Person kein verdeckter Unterhalt sein. Davon sei bei der Klägerin aber nicht auszugehen, da der Hund ihr nicht gehöre.

Voraussetzung für die Spendenanerkennung sei, dass „sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein steuerbegünstigten Zwecke halte“, hieß es in dem Urteil. Ob die Unterbringung in der gewerblichen Tierpension der Förderung des Tierwohls diene, müsse das Finanzgericht aber noch einmal prüfen.

Az.: X R 37/19